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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 181/16

Datum:
25.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 181/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0225.1L181.16.00
 
Schlagworte:
- Bürgerbegehren - Kostenschätzung
Normen:
GO NRW § 26
Leitsätze:

Aus § 26 Abs. 2 S. 5 GO NRW ergibt sich ein Anspruch auf Mitteilung einer plausiblen und hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen zutreffenden und vollständigen Kostenschätzung.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, den Antragstellern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Kostenschätzung im Hinblick auf das Bürgerbegehren „Erhaltet den H.             X.   “ mitzuteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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