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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 180/16

Datum:
17.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 180/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0617.1L180.16.00
 
Schlagworte:
Schulpflicht Eltern Ordnungsverfügung Zwangsmittel Zwangsgeld Schulaufsichtsbehörde Ermächtigungsgrundlage Ausschluss von häuslichem Privatunterricht („Homeschooling“)
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; SchulG NRW § 41 Abs. 5, § 41 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 5 Satz 2; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 2, LV NRW Art. 8 Abs. 2, GG Art. 7 Abs. 1
Leitsätze:

1. § 45 Abs. 5 SchulG NRW ermächtigt die Schulaufsichtsbehörde zum Erlass von Ordnungsverfügungen, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden.

2. In Nordrhein-Westfalen ist nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW eine Ausnahme von der Schulpflicht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nur hinsichtlich des Grundsatzes des Besuchs einer deutschen Schule, nicht aber auch von der Schulbesuchspflicht überhaupt, vorgesehen.

3. § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW normiert die Verantwortlichkeit der Eltern für die regelmäßige Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Dieser Verantwortung werden Eltern auch dann nicht gerecht, wenn sie zwar nicht aktiv den Schulbesuch ihres Kindes unterbinden, jedoch die Entscheidung über das „Ob“ des Schulbesuchs letztlich allein dem Kind überlassen.

 
Tenor:

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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