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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 573/15

Datum:
04.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 573/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:1004.1K573.15.00
 
Schlagworte:
Schülerfahrkosten nächstgelegene Schule Ersatzschule Bildungsgang bilingual
Normen:
SchulG NRW § 97; SchfkVO NRW §§ 2, 9; Pendlererlass
Leitsätze:

Zur Vergleichbarkeit eines bilingualen Bildungsangebots an einer niedersächsischen anerkannten privaten Ersatzschule mit dem bilingualen Bildungsgang nach nordrhein-westfälischem Schulrecht

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Februar 2015 verpflichtet, dem Kläger die Fahrtkosten für den Besuch des Missionsgymnasiums St. B. C. durch seine Kinder N. und D. in den Schuljahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 entsprechend seinen mit Schreiben vom 18. September 2012, 16. August 2013 und 27. Juni 2014 bei der Beklagten gestellten Anträgen zu erstatten.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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