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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2655/14

Datum:
04.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2655/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:1004.1K2655.14.00
 
Schlagworte:
Schülerfahrkosten nächstgelegene Schule Ersatzschule Bildungsgang bilingual
Normen:
SchulG NRW § 97; SchfkVO NRW §§ 2, 9; Penderlerlass
Leitsätze:

Zur Vergleichbarkeit eines bilingualen Bildungsangebots an einer niedersächsischen anerkannten privaten Ersatzschule mit dem bilingualen Bildungsgang nach nordrhein-westfälischem Schulrecht

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2014 verpflichtet, den Klägern die Fahrtkosten für den Besuch des Missionsgymnasiums T. . B. C. im Schuljahr 2010/2011 durch ihre Kinder D. und N. zu erstatten.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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