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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2515/14

Datum:
08.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2515/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0408.1K2515.14.00
 
Normen:
KWahlG NRW §§ 40 Abs. 1 lit b, 42 Abs. 1
Leitsätze:

Bei der Wahlkandidatenaufstellung durch eine Partei sind Verstöße gegen das Satzungsrecht der Partei wahlrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn damit auch ein Verstoß gegen elementare Voraussetzungen einer demokratischen Wahl verbunden ist (vgl. BVerfGE 89, 243). Ansonsten vermag auch die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kandidatenaufstellung durch ein Schiedsgericht dieser Partei keinen Wahlfehler zu begründen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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