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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt wurde.
3Der am 0. Juli 0000 in B. geborene Kläger erlangte im Juni 0000 die Allgemeine Hochschulreife. Nach Ableistung der Wehrdienstzeit absolvierte er das Lehramtsstudium und bestand am 00. September 0000 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und I. Am 00. Juni 0000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II ernannt und bestand am 00. Mai 0000 die Zweite Staatsprüfung. Der Kläger wurde zunächst als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt, am 00. Mai 0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung, und am 00. Juni 0000 zum Lehrer ernannt. Am 00. November 0000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Schreiben vom 00. Juni 0000 wurde er nach seiner Bewerbung in die Besoldungsgruppe A 13 BBO eingewiesen. Am 00. August 0000 wurde er zum Studienrat ernannt. Mit der letzten dienstlichen Beurteilung aus Mai 0000 erhielt der Kläger die Note „ausreichend“ (7 Rangpunkte). Im Zuge des Disziplinarverfahrens wurde er im August 0000 von dem Q. an das T. in S. abgeordnet.
4Der Kläger ist verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Kläger noch nicht in Erscheinung getreten.
5Mit Verfügung vom 00. März 0000 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dem Kläger wurde neben drei weiteren Vorwürfen (Vorwürfe 2, 6 und 8), die sich in der Folgezeit nicht bestätigten, Folgendes vorgeworfen:
6(Vorwurf 1 - „Mädchen liegen auf dem Rücken“)
Im Frühjahr 0000 habe er im Sportunterricht zu Schülerinnen der damaligen Einführungsphase (EF), die auf einer Matte gelegen hätten, sinngemäß gesagt: „Normalerweise liegen Mädchen ja nicht gerne auf dem Rücken, aber das gefällt mir“.
9(Vorwurf 3 - „Filmen beim Tanzen“)
Ebenfalls im Frühjahr 000 hätten im Sportunterricht der EF kleine Gruppen von Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Unterrichtseinheit „Tanzen“ über mehrere Stunden hinweg eine Tanzchoreographie einstudiert. Als der Kläger diese mit seinem privaten Tablet habe filmen wollen, hätten sich die Schülerinnen Y. und D. geweigert. Daraufhin habe der Kläger erwidert, dass dies eine Leistungsverweigerung sei, für die es die Note „6“ geben würde. Die Schülerinnen hätten sich sodann widerwillig filmen lassen.
12(Vorwurf 4 - „Mädchenumkleide“)
Zudem habe der Kläger seit dem Schuljahresbeginn 2013/2014 mehrfach, unter anderem in einer der letzten Sportstunden vor dem 00. Februar 0000 die Mädchenumkleide betreten, in der sich die Mädchen der Klasse 7b umgezogen hätten, während einige der Mädchen noch nicht angekleidet gewesen seien.
15(Vorwurf 5 - „Fotos Chemie“)
Weiter habe er im Schuljahr 2013/2014 im Chemieunterricht der Klasse 7b alle Kinder der Klasse einzeln vor eine Wand gestellt und von ihnen Fotos mit seinem privaten Tablet gemacht, obwohl einige Schüler ihm gesagt hätten, dass sie nicht fotografiert werden wollten. Der Kläger hätte ihnen mit einer „Sechs“ gedroht für den Fall, dass sie sich nicht fotografieren ließen.
18(Vorwurf 7 - „Aufwärmübungen“)
In einer Sportstunde der Klasse 7b am 00. Februar 0000 hätten sich Schülerinnen geweigert, die von dem Kläger angeordneten Aufwärmübungen durchzuführen, weil diese ihnen unangenehm gewesen seien bzw. ihnen davon schwindelig geworden wäre. Er soll diese Schülerinnen des Unterrichts verwiesen, ihnen wegen der Leistungsverweigerung eine „Sechs“ angedroht und ihnen vorgeworfen haben, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
21Die Einleitungsverfügung wurde dem Kläger am 00. März 0000 zugestellt. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen und Beweisaufnahmen sowie der Gewährung rechtlichen Gehörs wurde mit Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt und ihm wurden die Kosten des Disziplinarverfahrens zur Hälfte auferlegt.
22Als Begründung wurde angeführt, dass sich die fünf oben genannten Vorwürfe nach Durchführung der Ermittlungen und Zeugenvernehmungen bestätigt hätten. Der Kläger habe ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Insbesondere durch sein Verhalten zu den Vorwürfen 3 und 5 habe er gegen seine Pflicht zum rechtmäßigen Handeln und in Bezug auf den Vorwurf 5 auch gegen die Gehorsamspflicht verstoßen. Mit dem Filmen und Fotografieren der Schülerinnen und Schüler der EF und der Klasse 7b habe er gegen § 2 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I vom 14. Juni 2007) verstoßen, da die Aufnahmen mit einem privaten Gerät des Kläger erfolgt seien und hierfür keine Genehmigung des Schulleiters vorgelegen habe. Durch das Androhen der Note „Sechs“ für den Fall der Weigerung habe er zudem gegen die Grundsätze der Leistungsbeurteilung verstoßen. Durch sein Verhalten zu den Vorwürfen 1 (sexistische Äußerung), 4 (Betreten der Mädchenumkleide) und 7 (Aufwärmübungen) habe der Kläger unter anderem gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen.
23Am 00. November 0000 hat der Kläger fristgerecht Klage gegen die Disziplinarverfügung erhoben.
24Mit Klagebegründung vom 00. August 0000 lässt der Kläger wie folgt vortragen:
25Im Hinblick auf den Vorwurf, er habe gesagt, dass „Mädchen ja nicht gerne auf dem Rücken lägen, aber ihm dies gefalle“, sei es so gewesen, das er gegenüber Mädchen, die sich an den Aufräumarbeiten nach dem Sportunterricht nicht beteiligt und auf einer Matte gelegen hätten, lediglich sinngemäß kundgetan habe, dass er es gut fände, wenn Mädchen nur auf dem Rücken lägen. Dies sei jedoch in einem ironischen Tonfall erfolgt, der ersichtlich nicht ernst gewesen sei und er habe dadurch nur zu verstehen geben wollen, dass er die Nichtbeteiligung an den Aufräumarbeiten nicht gutheißen könne.
26Im Hinblick auf den Vorwurf „Filmen beim Tanzen“ sei es zwar richtig, dass er entsprechende Filmaufnahmen einer Tanzchoreographie gefertigt habe. Die Videoaufnahmen seien unter anderem auch erstellt worden, um die Bewertung für die Schüler transparenter zu machen und ihnen auch eine Selbstbetrachtung zu ermöglichen. Er habe sich dadurch einen besseren Überblick über die Leistungen verschaffen wollen. Er habe angeboten, die Filmaufnahmen unmittelbar nach dem Unterricht zu löschen, wovon die Schüler keinen Gebrauch gemacht hätten. Es seien weder Konsequenzen aufgezeigt, noch angedroht worden. Nachdem er den Schülerinnen und Schülern die Vorteile von Filmaufnahmen aufgezeigt habe, habe es keine Diskussionen mehr gegeben.
27Betreffend den Vorwurf, die Mädchenumkleidekabine mehrfach betreten zu haben, sei es so gewesen, dass er diese lediglich in einem Fall unbeabsichtigt und irrtümlich betreten habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass an den Umkleidekabinen keine Beschriftung vorhanden sei, aus der sich eine Geschlechterzuordnung ergäbe und die Schülerinnen regelmäßig unterschiedliche Umkleiden benutzt hätten.
28Der Vorwurf, im Chemieunterricht Aufnahmen von den Schülerinnen und Schülern gemacht zu haben, sei disziplinarrechtlich nicht relevant. Es sei richtig, dass entsprechende Fotos gefertigt worden seien, jedoch einzig zu dem Zweck, dass er sich die Namen zu den betreffenden Gesichtern habe merken wollen. Der Kläger bestreitet, gedroht zu haben, dass derjenige, der sich nicht fotografieren lasse, die Note „Sechs“ erhalte. Er habe auch nicht gewusst, dass das Anfertigen von Aufnahmen zu diesem Zweck verboten sei.
29Auch der Vorwurf, dass er sich zu Beginn einer Sportstunde im Rahmen von Aufwärmübungen nicht korrekt verhalten habe, sei disziplinarrechtlich nicht relevant. Es handele sich allenfalls um eine Schlechtleistung.
30Letztlich sei die Disziplinarmaßnahme auch angesichts des Umstandes, dass er bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und seit vielen Jahren seinen Dienst beanstandungsfrei versehe, übersetzt.
31Der Kläger beantragt,
32die Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Münster vom 00. Oktober 0000 aufzuheben.
33Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Der Beklagte ist der Ansicht, das Ermittlungsergebnis stehe nach den Aussagen der vernommenen Zeugen fest. Die Disziplinarmaßnahme sei rechtmäßig und verhältnismäßig. Insbesondere durch das ungenehmigte Filmen und Fotografieren der Schülerinnen und Schüler gegen deren Willen mit seinem privaten Tablet habe der Kläger gegen seine Pflicht zum rechtmäßigen Handeln verstoßen. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte die bereits in der Disziplinarverfügung dargelegten Gründe.
36Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt, indem es die dem Beklagten in der Disziplinarverfügung in den Nummern 1 („Mädchen liegen auf dem Rücken“), 4 (Mädchenumkleide“) und 7 („Aufwärmübungen“) vorgeworfenen Pflichtverletzungen ausgeschieden hat.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Disziplinarakte Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe:
39Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Disziplinarverfügung vom 00. Oktober 0000 ist rechtmäßig ergangen. Der Kläger hat ein Dienstvergehen begangen. Bereits der Vorwurf des wiederholten Filmens und Fotografierens der Schülerinnen und Schüler ohne Einwilligung mit seinem privaten Tablet rechtfertigt die angegriffene Disziplinarverfügung. Ob es darüber hinaus zu dem Androhen einer schlechten Note gekommen ist, kann offenbleiben. Die verhängte Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro ist als Disziplinarmaßnahme erforderlich und angemessen. Eine mildere Maßnahme ist nicht angezeigt.
40I. Die Disziplinarverfügung ist in formeller Hinsicht ordnungsgemäß ergangen und leidet an keinem wesentlichen Verfahrensfehler.
41II. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:
42Der Kläger unterrichtete im Frühjahr 2012 die Schülerinnen und Schüler der damaligen Einführungsphase (EF) im Fach Sport. Im Rahmen der Unterrichtseinheit „Tanzen“ hatten die Schülerinnen und Schüler in kleinen Gruppen über mehrere Stunden eine Tanzchoreographie einstudiert. Nach einigen Unterrichtsstunden gab es eine Stunde, in der die Gruppen ihre zuvor eingeübten Tänze vorführen sollten. Dafür sollte es auch Noten geben. Die Schülerinnen Y., D. sowie Z. äußerten gegenüber dem Kläger, dass sie nicht gefilmt werden möchten. Gleichwohl filmte der Kläger die Schülerinnen mit seinem privaten Tablet. Das Gericht geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die Aufnahmen nur zum Zwecke der Benotung verwendet wurden und nach Feststellung der Benotung gelöscht werden sollten, ohne sie anderen zur Kenntnis zu bringen. Die Schülerinnen Y., D. und Z. beschwerten sich wegen dieses Vorfalls bei der Stufenleiterin Frau I., setzten ein Schreiben auf und übergaben dieses dem Schulleiter Herrn W.. Der Schulleiter bat den Kläger daraufhin um eine Stellungnahme, die dieser schriftlich am 00. Juni 0000 einreichte. Der Schulleiter teilte den Schülerinnen Y., D. und Z. mit, dass diese den Sportkurs wechseln dürften. Mit dem Kläger führte der Schulleiter ein Gespräch, indem er ihm mitteilte, dass die drei Schülerinnen nicht mehr den Sportkurs des Klägers besuchten. Zudem wies der Schulleiter ihn darauf hin, dass das Filmen von Schülerinnen und Schülern ohne deren Einverständnis unrechtmäßig sei und forderte den Kläger auf, diese Formen des Fehlverhaltens umgehend abzustellen.
43Etwa ein bis zwei Wochen vor dem 0. Februar 0000 teilte der Kläger den Schülerinnen und Schülern der Klasse 7b zu Beginn der Chemiestunde mit, dass er Fotos von ihnen fertigen wolle, um sich die Namen zu den betreffenden Gesichtern besser merken zu können. Er holte aus einem Nebenraum sein privates Tablet. Obwohl einige Schülerinnen äußerten, dass sie nicht fotografiert werden möchten und jedenfalls ein Schüler äußerte, dass dies auch nicht erlaubt sei, stellte der Kläger alle in dieser Chemiestunde anwesenden Schülerinnen und Schüler nach dem Alphabet einzeln vor eine weiße Wand und fotografierte sie mit seinem privaten Tablet. Am 00. Februar 0000 beschwerten sich die Elternvertreterinnern der Klasse darüber, dass die Kinder im Unterricht gegen ihren ausdrücklichen Wunsch fotografiert worden seien. Eine Einwilligung der Eltern der gefilmten bzw. fotografierten Schülerinnen und Schüler lag nicht vor. Auch lag weder eine Genehmigung des Schulleiters für entsprechende Aufnahmen auf dem privaten Tablet des Klägers vor, noch wurde eine solche durch den Kläger beantragt.
44.
45III. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Kläger eines - einheitlichen - innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, ihr Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten. Nach § 35 Satz 2 BeamtStG sind sie zudem verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dabei tragen die Beamtinnen und die Beamten gemäß § 36 Abs.1 BeamtStG die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen. Gemäß § 5 Absatz 2 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) sind Lehrerinnen und Lehrer an Vorgaben gebunden, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht gesetzt sind.
46Bereits der Vorwurf des wiederholten Filmens und Fotografierens der Schülerinnen und Schüler ohne Einwilligung und Genehmigung rechtfertigt die Verhängung der festgesetzten Geldbuße von 1.000 Euro, die ca. ¼ der Bezüge entspricht. Dies veranlasste das Gericht, das Disziplinarverfahren auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 LDG NRW auf diese Vorwürfe zu beschränken. Auch konnte deshalb offenbleiben, ob der Kläger den Schülerinnen und Schülern darüber hinaus angedroht hat, ihr Verhalten als Leistungsverweigerung anzusehen und mit der Note „Sechs“ zu bewerten.
471. Sowohl durch das Filmen der Schülerinnen und Schüler der EF, als auch durch das Fotografieren der Schülerinnen und Schüler der Klasse 7b hat der Kläger gegen § 2 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I vom 14. Juni 2007) verstoßen, da die Aufnahmen mit einem privaten Gerät des Kläger erfolgten und hierfür keine Genehmigung des Schulleiters vorlag.
48Da es sich bei Fotos und Videoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern auch um personenbezogene Daten handelt, sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Für Nordrhein-Westfalen werden die Voraussetzungen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Schülern durch die Lehrkräfte auf ihrem privaten häuslichen PC in der Verordnung über die Verarbeitung zugelassener Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) geregelt. Relevant ist insoweit § 2 Abs. 2 der Verordnung. Danach bedarf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern in privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften für dienstliche Zwecke der schriftlichen, ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) enthaltenen Genehmigung durch den Schulleiter. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang für die Erfüllung der schulischen Aufgaben erforderlich ist und ein angemessener technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird. Damit können in Nordrhein-Westfalen private Computer nur dann von den Lehrern für die Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben verwendet werden, wenn eine schriftliche Genehmigung der Schulleitung dafür vorliegt. Eine Genehmigung durch den Schulleiter wurde weder für die Filmaufnahmen im Sportunterricht noch für das Anfertigen der Fotos der Schüler der Klasse 7 erteilt und auch nicht von dem Kläger beantragt. Damit liegt auch unabhängig von der weiteren Frage, ob eine wirksame Einwilligung der Schülerinnen und Schüler vorlag, bereits ein wiederholter Pflichtenverstoß des Klägers vor.
492. Zudem hat der Kläger durch das Fotografieren der Schülerinnen und Schüler der Klasse 7b gegen § 120 Abs. 2 Satz 2 SchulG sowie gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) verstoßen.
50Da der abschließende Katalog (§ 120 Abs. 1 Schulgesetz NRW, § 2 Abs. 2 Satz 3 VO-DV I und Anlage 3 der VO-DV I) der von der Schule zu verarbeitenden Daten das Erheben und Weiterverarbeiten (Speichern) von Bildern bzw. von Videoaufnahmen nicht vorsieht, dürfte eine solche Maßnahme selbst bei Feststellung der Erforderlichkeit und dem Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 SchulG nur mit der Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Entsprechend ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn das DSG NRW oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Eine Lehrkraft ist somit verpflichtet, vor der Fertigung von Videoaufnahmen oder Lichtbildern von den Betroffenen eine Einwilligung einzuholen. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 DSG ist die Einwilligung die widerrufliche, freiwillige und eindeutige Willenserklärung der betroffenen Person, einer bestimmten Datenverarbeitung zuzustimmen. Sie bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW sind minderjährige Schülerinnen und Schüler einwilligungsfähig, wenn sie Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.
51Die Schülerinnen und Schüler der Klasse 7b waren zum Zeitpunkt der Aufnahmen nicht einwilligungsfähig.
52Im Regelfall wird bei Schülerinnen und Schülern in der Oberstufe von einer Einwilligungsfähigkeit auszugehen sein. Bei jüngeren Schülern kommt es immer auf den Einzelfall an. Kinder bis 14 Jahre haben nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht die nötige Reife, um die Tragweite einer Einwilligung zum Erfassen und Speichern von persönlichen Daten, insbesondere auf einem privaten PC einer Lehrkraft, zu erfassen. Frühestens ab einem Alter von 14 Jahren sind Kinder als Jugendliche in der Regel aufgrund ihres Lebensalters selbst in der Lage, jedenfalls in datenschutzrechtlicher Sicht, rechtswirksame Einwilligungen zu erteilen.
53Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 2014 - 11 LC 114.13 -, juris, Rn. 33.
54Bei der Beurteilung sind auch die bestehenden gesetzlichen Wertungen zu beachten. So sind gemäß §§ 1 Abs. 2, 3 Jugendgerichtsgesetz Kinder bis 14 Jahren nicht strafmündig. Entsprechend geht die geplante EU Datenschutzverordnung in Art. 8 Abs.1 von einer Einsichtsfähigkeit Minderjähriger ab 14 Jahren aus. Auch wenn die Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist, spiegelt sie dennoch eine Werte- und Schutzbereichsentscheidung wieder.
55Hinzu kommt, dass im speziellen Fall zwischen dem Kläger als Lehrkraft und den Schülern der Klasse 7b ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, was eine Abgabe von Erklärungen, die dem Vorschlag des Lehrers widersprechen, erschwert. Aufgrund des hierarchischen Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schülern besteht die abstrakte Gefahr, dass Letztere aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung verzichten.
56Bei den Schülerinnen und Schülern der 7. Klasse, die alle zum Zeitpunkt der Aufnahmen ausweislich der Klassenliste (Bl. 113 d. DA) unter 14 Jahre alt waren, wäre danach mangels eigener Einwilligungsfähigkeit im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW die Einwilligung von den Eltern einzuholen gewesen. Eine solche liegt nicht vor. Insoweit ist mangels wirksamer Einwilligung auch der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 34 Abs. 1 DSG NRW erfüllt.
57Mit den Verletzungen des § 2 Abs. 2 VO-DV I, des § 120 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW und des § 4 Abs. 1 S. 1 DSG NRW hat der Kläger gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie seine Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen.
58Der Kläger hat im Hinblick auf das Filmen fahrlässig und im Hinblick auf das Fotografieren der Schüler - jedenfalls bedingt - vorsätzlich gehandelt. Er hat sich über den erklärten Willen der Schülerinnen und Schüler der EF und der Klasse 7b hinweggesetzt und deren Einwände nicht zum Anlass genommen, die Rechtmäßigkeit seines Handelns zu überdenken. Nach den Beschwerden der Schülerinnen der EF hatte der Schulleiter dem Kläger in einem Gespräch Ende 2012 unter anderem mitgeteilt, dass das Filmen von Schülerinnen und Schülern ohne deren Einverständnis unrechtmäßig sei und den Kläger aufgefordert, diese Form des Fehlverhaltens umgehend abzustellen. Spätestens seit Ende 2012 wusste der Kläger damit positiv, dass er Schülerinnen und Schüler nicht ohne deren Zustimmung aufnehmen darf.
59Den Kläger entlastet nicht, dass er - wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - der Ansicht war, dass das Fotografieren der Schüler erlaubt und der Hinweis des Schulleiters sich nur auf ein Filmen, nicht aber ein Fotografieren bezogen habe. Sollte er davon ausgegangen sein, dass sein Verhalten erlaubt sei, wäre ein entsprechender Irrtum bei gehöriger Sorgfalt, insbesondere auch angesichts des entsprechenden Hinweises eines der Schüler unmittelbar vor dem Anfertigen der Fotos ohne weiteres vermeidbar gewesen. Ein vermeidbarer Irrtum, nichts Verbotenes zu tun („Verbotsirrtum“) entlastet einen Beamten nicht.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 22d A 2777/01.O -, juris, Rn. 14.
61Von einem Beamten wird erwartet, dass er sich über seine Dienstpflichten bei seiner Dienststelle erkundigt. Bezüglich dieser Erkundigungspflicht bestehen strenge Anforderungen.
62Vgl. Hummel/Köhler/Meyer, Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz, 4. Auflage 2009, Teil A Rn. 32.
63Auch der Einwand des Klägers, er habe lediglich die offiziellen veralteten Schulfotos, die sich auf dem Schulserver befunden hätten, aktualisiert, ändert hieran nichts. Der Einwand ist schon inhaltlich nicht nachvollziehbar, denn nur kurze Zeit, nachdem der Kläger die Schülerinnen und Schüler der Klasse 7b fotografiert hatte, stand der offizielle Fototermin mit dem Schulfotografen an. Auch soweit der Kläger sich darauf beruft, er sei davon ausgegangen, dass das generell erteilte Einverständnis für die offiziellen Schulfotos auch für die von ihm angefertigten Aufnahmen gelte, dringt er damit nicht durch. Eine Einwilligung, die bereits für andere Zwecke eingeholt wurde - hier: die Anfertigung professioneller Schulfotos zum dienstlichen Gebrauch - ist grundsätzlich nicht ausreichend, insbesondere nicht für die Anfertigung von Lichtbildern von Schülerinnen und Schülern durch eine Lehrkraft auf ihrem privaten Aufnahmegerät. Es muss grundsätzlich für jede Maßnahme eine erneute Einwilligung eingeholt werden.
64Disziplinarisches Gewicht erhält der Verstoß gegen § 120 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW, § 4 Abs. 1 S. 1 DSG NRW sowie gegen § 2 Abs. 2 VO-DV I insbesondere dadurch, dass es sich um ein wiederholtes Fehlverhalten handelt, der Kläger durch den Schulleiter auf sein Fehlverhalten hingewiesen und aufgefordert worden ist, das Fehlverhalten abzustellen. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Schulleiters hat der Kläger sein pflichtwidriges Verhalten wiederholt, als er die Kinder der Klasse 7b mit seinem privaten Tablet ohne Genehmigung des Schulleiters und ohne wirksame Einwilligung fotografierte.
65Der Kläger hat damit ein einheitliches - innerdienstliches - Dienstvergehen begangen.
66IV. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (vgl. § 13 Abs. 2 LDG NRW). Bei der Frage nach der Schwere des Dienstvergehens ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein.
67BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 -, juris, Rn. 24.
68Gemessen hieran und unter Zugrundelegung der dargestellten Pflichtverletzungen erachtet das Gericht die verhängte Geldbuße nicht nur als angemessen, sondern nach den gegebenen Umständen auch für geboten, um dem Kläger auch noch nach einem längeren Zeitablauf seit Begehung der Pflichtverletzungen vor Augen zu führen, dass er durch sein Verhalten die Grenze einer Bagatelle eindeutig überschritten hat. Das Gewicht des Dienstvergehens schließt aus, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
69Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und sein Amt über lange Zeit beanstandungsfrei geführt hat. Zugunsten des Klägers spricht auch, dass die Vorwürfe nunmehr über 2 bzw. 4 Jahre zurückliegen und er durch das Disziplinarverfahren belastet ist.
70Demgegenüber ist zu Lasten des Klägers festzustellen, dass es sich bei den Pflichtverstößen um mehrfache und wiederkehrende Verhaltensweisen handelt und verschiedene Jahrgangsstufen betroffen waren. Der Kläger hat sich von dem ausdrücklichen Hinweis des Schulleiters, dass das Filmen von Schülerinnen und Schülern ohne deren Einverständnis unrechtmäßig sei und der Aufforderung, sein Fehlverhalten abzustellen, offensichtlich unbeeindruckt gezeigt.
71Sein Verhalten hat auch für nicht unerhebliche Unruhe im Kollegium, in der Elternschaft und unter den Schülerinnen und Schülern geführt. Drei Schülerinnen haben aufgrund des Verhaltens des Klägers den Sportkurs gewechselt und es hat mehrfache Beschwerden der Elternschaft gegeben. Auch wenn die Anzahl der erhobenen Vorwürfe im Rahmen der Disziplinarverfügung zahlenmäßig höher lag als diejenigen in der Disziplinarverfügung, so ist nicht zu verkennen, dass das Hauptgewicht der Vorwürfe der wiederholte Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist, der sich bestätigt hat und der für sich alleine bereits die Verhängung einer Geldbuße rechtfertigt.
72Die Verhängung einer Geldbuße war auch insgesamt trotz der oben genannten zu Gunsten des Klägers sprechenden Umständen zur Einwirkung auf diesen und aus generalpräventiven Gesichtspunkten erforderlich und im Hinblick auf die Höhe angemessen. Bei der Höhe der festgesetzten Geldbuße wurde gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 LDG NRW die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers angemessen berücksichtigt. Die Höhe entspricht etwa einem Viertel seiner Bezüge. Eine geringere Geldbuße ließe befürchten, dass damit auf den Kläger nicht in hinreichender Weise eingewirkt würde, um künftig insbesondere entsprechende Verhaltensweisen zu unterlassen. Der Umstand, dass zwischenzeitlich ein Schulwechsel stattgefunden hat, vermag keine mildere Maßnahme zu rechtfertigen. Auch an seiner neuen Schule wird der Kläger mit Lebenssachverhalten und -entwürfen konfrontiert sein, die denjenigen an seiner alten Schule entsprechen. Soweit der Schulwechsel des Klägers einen Neuanfang markiert, ist gleichwohl für die Zukunft durch eine Geldbuße auf ein pflichtgemäßes Verhalten des Klägers hinzuwirken.
73IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.