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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 578/15

Datum:
29.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 578/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:0429.9L578.15.00
 
Leitsätze:

Schullaufbahnbezogene Entscheidungen der Akzeleration (etwa vorzeitige Einschulung, Überspringen von Klassen oder Jahrgangsstufen) und damit etwa einhergehende altersbedingte Reife- und Leistungsdefizite gegenüber den Mitschülern sind von vornherein ungeeignet, Grundlage für eine Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung als Nachteilsausgleich im Verfahren um die Vergabe von Studienplätzen zu sein, §§ 10, 11 Abs. 5 VergabeVO.

 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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