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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 856/15.A

Datum:
21.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9 K 856/15.A
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 K 856/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:0921.9K856.15A.00
 
Leitsätze:

Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Asylbewerber i. S. v. § 161 Abs. 3 VwGO mit der Bescheidung seines Asylantrags rechnen darf, und zu den Auswirkungen auf die zu treffende Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Erhebung einer Untätigkeitsklage einen positiven Bescheid erlässt

 
Tenor:

Das von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens als Gesamtschuldner.

 
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