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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 436/15.A

Datum:
22.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8 K 436/15.A
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 436/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:1022.8K436.15A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Abschiebungsandrohung sicherer Drittstaat Bulgarien Flüchtling Obdachlosigkeit Unterkunft normative Vergewisserung
Normen:
AsylVfG §34a; AsylVfG §34; AsylVfG §26a; GG Art.16a Abs.2; EMRK Art.3;; RL 2011/95/EU Art.32
Leitsätze:

Eine Abschiebungsandrohung kann nicht auf § 34 a AsylVfG gestützt werden. § 34 AsylVfG ist neben § 34 a AsylVfG nicht anwendbar (Gesetzeskonkurrenz).

Art. 32 RL 2011/95/EU bestimmt einen Anspruch auf Gewährung von Unterkunft. Die Regelung erfüllt nicht (nur) einen sozialpolitischen Zweck. Mit den Regelungen des Kapitels VII der Richtlinie soll der Flüchtlingsschutz wirksam ausgestaltet werden.

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind in Bulgarien infolge der praktischen Handhabung der Behörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit und Verelendung bedroht.

Die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 - zu den Grenzen der normativen Vergewisserung benannten fünf Fallgruppen sind nicht abschließend.

Die normative Vergewisserung nach Art. 16a Abs. 2 GG erstreckt sich nicht auf Verhältnisse in einem Drittstaat, die sich schlagartig geändert haben, solange die Organe der Europäischen Union benötigen, Erkenntnisse über bedrohliche Defizite des Asylsystems eines Mitgliedstaats auszuwerten und gegenüber dem Mitgliedstaat erforderliche Maßnahmen durchzusetzen.

 
Tenor:

Die Entscheidung zu 2. aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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