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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1965/13

Datum:
29.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1965/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:0529.7K1965.13.00
 
Tenor:

Der Gebührenbescheid des beklagten Landes vom 23. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Gebühr von mehr als 70,00 Euro festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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