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Verwaltungsgericht Münster, 6 M 28/15

Datum:
16.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 M 28/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:1216.6M28.15.00
 
Tenor:

Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € für den Fall angedroht, dass sie weiterhin ihre Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Juni 2015 – 6 K 644/14.A – nicht erfüllt, festzustellen, dass zu Gunsten der Vollstreckungsgläubigerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorliegt.

Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Festsetzung des Zwangsgelds abwenden, wenn sie der genannten Verpflichtung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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