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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 3042/13

Datum:
25.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3042/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:0825.6K3042.13.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2013 wird aufgehoben. Der Beklagten wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 6. Dezember 2012 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Form der Übernahme der Kosten einer ganzheitlichen heilpädagogischen Behandlung in der Praxis von Frau C.      T.      , M.--------platz X, XXXXX E.             , zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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