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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2012/13

Datum:
02.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2012/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:0602.6K2012.13.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für sein Studium "Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft" an der Fachhochschule N.       für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2014 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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