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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 572/15

Datum:
01.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 572/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:0901.5K572.15.00
 
Schlagworte:
Konduktive Förderung nach Petö Beihilfeausschluss
Normen:
§ 6 BBhV
Leitsätze:

Die konduktive Förderung nach Petö ist nicht beihilfefähig

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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