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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2521/14

Datum:
12.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2521/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:0312.5K2521.14.00
 
Schlagworte:
Berufung in das Berufssoldatenverhältnis; Dokumentationspflicht; Auswahlentscheidung; Vorsortierliste dienstliche Beurteilung; Punktsummenwert; Potenzialfeststellung; Laufbahnbeurteilung
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 SG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG; § 37 SG; § 39 SG
Leitsätze:

1. Die Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 3 Abs. 1 SG zu entnehmenden Maßstäbe für beamten- und soldatenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten finden Anwendung auf Auswahlverfahren der Bundeswehr für die Übernahme von Zeitsoldaten in das Dienstverhältnis von Berufssoldaten.

2. Das im Jahre 2014 durchgeführte Auswahlverfahren verstößt gegen diese Maßstäbe in mehrfacher Hinsicht. Insbesondere finden die Vorgaben zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen, zur Maßgeblichkeit der aktuellsten dienstlichen Beurteilung sowie zur Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen keine ausreichende Beachtung.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. September 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 5. November 2014 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 20. Dezember 2012 auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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