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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2129/14

Datum:
19.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2129/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:1119.5K2129.14.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 7. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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