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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1513/13

Datum:
25.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1513/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:0325.5K1513.13.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom    00.00.0000 und dessen Widerspruchsbescheids vom       00.00.0000 verurteilt, dem Kläger ab dem     00.00.0000 ein monatliches Ruhegehalt zu gewähren, bei dem im Rahmen der Berechnung das Sonderruhegehalt um 17,00 Euro erhöht wird.

Der Beklagte wird verurteilt, die sich jeweils hieraus ergebenden nachzuzahlenden Monatsbeträge für die Zeit ab dem    00.00.0000 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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