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Verwaltungsgericht Münster, 3 K 3629/13

Datum:
17.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3629/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:0817.3K3629.13.00
 
Sachgebiet:
Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf den Anschluss an die Schmutzwasseranlage übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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