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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen schädigendes aggressives Verhalten eines Schülers dessen Ausschluss vom Schulbesuch wegen konkreter Gefahr für die Gesundheit anderer rechtfertigt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. August 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. August 2015 wird wieder-hergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 21. August 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. August 2015 wiederherzustellen,
4ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
5Der Antragsteller ist analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist, dass er durch den vorläufigen Ausschluss seines Sohnes M. in seinem elterlichen Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG -, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung NRW, zu welchem auch die Geltendmachung des Rechts auf Bildung seines Kindes gehört, verletzt wird.
6Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung durch den Antragsgegner einerseits und dem Interesse des Antragstellers andererseits, vorläufig von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
7Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung wird sich der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig herausstellen.
8Er ist hiernach nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 54 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit den Sätzen 1 und 2 SchulG NRW gedeckt. Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes (§ 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW). Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW ist die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Gefahr im Verzug befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen.
9Der Akteninhalt enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verbleib des Sohnes M. des Antragstellers auch unter Berücksichtigung zu Gebote stehender Mittel der Beeinflussung seines Verhaltens eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer in der Schule bedeutet und dass in dieser Hinsicht sogar eine Gefahr im Verzug vorliegt.
10Nach dem Sinn und Zweck der bezeichneten Ermächtigungsgrundlage, Krankheiten der Schülerinnen und Schüler vorzubeugen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW), und dem Zusammenhang des § 54 SchulG NRW mit dem Infektionsschutzgesetz (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG) bezieht sich § 54 Abs. 4 SchulG im Kern auf die in § 34 des Infektionsschutzgesetzes aufgezählten - ansteckenden - Krankheiten.
11Vgl. VG Münster, Beschluss vom 22. März 2010 – 1 L 115/10 -, juris, m.w.N.
12Die Vorschrift soll aber auch vor Gesundheitsgefährdungen schützen, die von nicht steuerbarer Gewalt als Folge einer krankhaften Verhaltensstörung des auszuschließenden Schülers ausgeht. Kann er sein Verhalten steuern, ist die Frage nach der schulischen Reaktion hierauf unter Anwendung der Regelungen in § 53 SchulG NRW zu erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaß-nahmen und gegebenenfalls der Regelungen zur sonderpädagogischen Unter-stützung zu beantworten.
13Vgl. hierzu: Ernst in Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, § 54 Anm. 4.
14Dafür, dass der Sohn M. sein Verhalten nicht steuern kann, fehlen nach gegenwärtigem aktenkundigen Sach- und Streitstand Anhaltspunkte, die die Einholung eines schulärztlichen Gutachtens rechtfertigen.
15Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Anlage zu dem angegriffenen Bescheid („Bericht über die Vorfälle im Zusammenhang mit M. X“) geht auch bei Ausklammerung der Punkte, zu denen der Antragsteller in der Antragsschrift eine abweichende Darstellung gegeben hat, hervor, dass sein Sohn M. auf andere Kinder einschlägt, sie bedroht, beschimpft und bespuckt. Diese Vorfälle haben seit Januar 2015 massiv zugenommen. Zuletzt schlug er am 18. August 2015 mit einem Stock ein anderes Kind und die Schulleiterin.
16Seit Januar 2015 haben viele erzieherische Gespräche, Ermahnungen sowie mündliche oder schriftliche Missbilligungen des Fehlverhaltens, ein auf § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gestützter vorübergehender Ausschluss vom Unterricht, ein auf § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gestützter schriftlicher Verweis nicht dazu geführt, dass der Antragsteller sein Verhalten ändert.
17Mit Blick vor allem auf nicht ausgeschöpfte Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung lässt indes weder diese Erfolgslosigkeit bisheriger erzieherischer Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen noch der Bericht des Facharztes für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie Dr. C. und der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin M1. vom 10. August 2015 die vorläufige Annahme zu, beim Sohn des Antragstellers läge eine nicht steuerbare Aggressivität vor. Dr. C. diagnostiziert eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (F 92.0) und empfiehlt eine tagesklinische Behandlung, im weiteren Verlauf ambulante Einzel‑ gegebenenfalls auch Gruppentherapie sowie in Kooperation mit der Schule gegebenenfalls die Einrichtung einer Integrationskraft. Diese ärztliche Einschätzung führt ohne Angabe von Indizien für eine Unkontrollierbarkeit des Schülerverhaltens auf eine kindliche Persönlichkeit, für die ein Bedarf an sonderpädagogischer Förderung im Bereich soziale und emotionale Entwicklung naheliegt.
18Solange das laufende Verfahren zur Feststellung eines entsprechenden Bedarfs nicht abgeschlossen und weitergehend die gegebenenfalls aus der Feststellung zu ziehenden pädagogischen Konsequenzen bei paralleler Durchführung der von Dr. C. empfohlenen Maßnahmen nicht ausgeschöpft sind, ist die Eingriffsschwelle für ein Vorgehen nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW noch nicht erreicht.
19In dieser Beziehung weicht dieser Fall von dem Sachverhalt ab, der dem Beschluss des VG Köln vom 10. April 2014 ‑ 10 L 638/14 ‑, juris, zugrunde lag.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.