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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2591/14

Datum:
08.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2591/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:1208.1K2591.14.00
 
Schlagworte:
-Bildung von Ausschüssen -Grundsatz der Spiegelbildlichkeit -sachlicher Grund
Normen:
GO NRW § 58
Leitsätze:

In sachlich begründeten Fällen darf die Mitgliederzahl eines Ausschusses so gewählt werden, dass nicht jede Fraktion im Ausschuss vertreten ist.

Die Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Bestimmung der Ausschussgröße sind nicht zu überspannen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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