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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2420/14

Datum:
08.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2420/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:1208.1K2420.14.00
 
Schlagworte:
Bürgerbegehren Kostenschätzung der Verwaltung Schriftlichkeit
Normen:
§ 26 GO NRW
Leitsätze:

Die schriftliche Kostenschätzung der Verwaltung (§ 26 Abs. 2 S. 5 GO NRW) ist von den Vertretern des Bürgerbegehrens unverändert zu übernehmen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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