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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2394/14

Datum:
16.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2394/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:1016.1K2394.14.00
 
Schlagworte:
Kommunalverfassungsstreit, Gruppe, Gruppeneigenschaft, Gruppenstatus, Kreisausschuss
Normen:
KrO NRW § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 51 Abs. 2 Satz 1; KrO NRW § 52 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1
Leitsätze:

1. Wurde ein Zusammenschluss von Kreistagsmitgliedern über einen längeren Zeitraum (hier: mehr als zwei Monate) von allen Organen des Kreises als Gruppe im Sinne von § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KrO NRW akzeptiert, entsprechend behandelt und trat er vor allem auch überzeugend als solche auf, so hat dies schon für sich einen hohen indiziellen Wert für das tatsächliche Bestehen der Gruppeneigenschaft.

2. In einer solchen Konstellation dürfen keine überspannten Anforderungen an die anfängliche Darlegung der Gruppenmerkmale gestellt werden, denn für die Mitglieder des Zusammenschlusses bestand gar keine Veranlassung, insoweit ergänzend bzw. vertiefend vorzutragen.

3. Ausdrücklich dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, inwiefern der von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssatz, dass diejenigen, die sich auf das Bestehen einer Fraktion bzw. Gruppe berufen, hierfür die materielle Beweislast tragen, Ausnahmen im Sinne einer Umkehr der Beweislast unterliegen kann.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen ihre Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschluss des Beklagten in seiner Sitzung vom 18. September 2014 zu Punkt 3, mit dem die durch den Landrat des Kreises Borken vorgenommene Beanstandung der unter Punkt 6 der Sitzung des Beklagten vom 17. Juni 2014 erfolgten Wahl zur Besetzung des Kreisausschusses bestätigt wurde, die Klägerinnen in ihren organschaftlichen Rechten verletzt.

Ferner wird festgestellt, dass der Beschluss des Beklagten in seiner Sitzung vom 18. September 2014 zu Punkt 4, mit dem die Wahl zur Neubesetzung des Kreisausschusses erfolgte, die Klägerinnen in ihren organschaftlichen Rechten verletzt.

Die Klägerinnen und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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