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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1752/13

Datum:
08.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1752/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:0508.1K1752.13.00
 
Leitsätze:

Auch im Hinblick auf einen im Einzelnen geschilderten Gewissenskonflikt der Eltern und ihres Kindes stellt eine Unterrichtsgestaltung bei der Sexualerziehung entsprechend der den Schulen nach dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auferlegten Pflicht zu Zurückhaltung, Toleranz und Offenheit für unterschiedliche Wertungen sicher, dass die für eine Befreiung vom Unterricht maßgebliche Unzumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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