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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1488/14

Datum:
30.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1488/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:1030.1K1488.14.00
 
Normen:
BJagdG § 6 a
Leitsätze:

Zur Gewissensausübung im Rahmen der Befriedung gem. § 6 a BJagdG

 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 12.Juni 2014 – 00 – 00 -00 – die Grundstücke der Klägerin mit den Flurstücknummern G1 und Flurstück G2 ab dem 1. April 2016 zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären, soweit es sich bei diesen Grundflächen nicht bereits um befriedete Bezirke kraft Gesetzes handelt.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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