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Verwaltungsgericht Münster, 13 K 3168/13.O

Datum:
20.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3168/13.O
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2015:0120.13K3168.13O.00
 
Tenor:

Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 21. August 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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