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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 686/14

Datum:
07.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 686/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:1007.9L686.14.00
 
Leitsätze:

Bestimmt die Zugangs- und Zulassungsordnung für einen Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zum Nachweis der fachlichen Einschlägigkeit des Erststudiums, dass in diesem eine Mindestanzahl von Leistungspunkten auch aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik erworben sein musste, so obliegt es dem Bewerber, die Zugehörigkeit eines Moduls des Erststudiums zu diesen Gebieten und dessen Punktwert jedenfalls dann innerhalb der Bewerbungsfrist näher zu belegen, wenn sich dies nicht aus sich heraus – etwa durch die Bezeichnung im Transcript of Records - erschließt. Unterbleibt dies innerhalb der Ausschlussfrist, so geht dies zu seinen Lasten. Ein Nachschieben von Unterlagen nach Fristablauf kommt nicht in Betracht.

Eine Pflicht der Hochschule, auf die Unvollständigkeit der Bewerbungsunterlagen hinzuweisen oder etwa selbst weitergehende Aufklärungen über die fachliche Zuordnung der Module des Erststudiums vorzunehmen, besteht nicht (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 13 B 1325/12 - )

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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