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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1251/11

Datum:
21.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1251/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0521.9K1251.11.00
 
Schlagworte:
Sanierungsgewinn, Gewerbesteuer, sachliche Unbilligkeit, Ermessen, BMF-Schreiben vom 27. März 2013 (IV A 6 - S 2014 - 8/03)
Normen:
§ 227 AO; § 3 Nr. 66 EStG a.F.; Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze:

Eine Kommune kann einen auf sachliche Unbilligkeit nach § 227 AO gestützten Antrag auf Erlass der auf einem Sanierungsgewinn beruhenden Gewerbesteuer ermessensfehlerfrei mit der Begründung ablehnen, dass der Gesetzgeber mit Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. eine härte für den Steuerpflichtigen bewusst in Kauf genommen habe.

Eine Bindung an den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2003 (IV A 6 - S 2140 - 8/03) besteht nicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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