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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 711/13

Datum:
31.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 711/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0331.8L711.13.00
 
Schlagworte:
Wohnsitzauflage Nebenbestimmung aufschiebende Wirkung Pflege
Normen:
§61 Abs 1 S 2 AufenthG; §36 VwVfG; §123 Abs. 5 VwGO; §80 Abs. 1 VwGO; §14 SGB 11
Leitsätze:

Duldungen beigefügte Wohnsitzauflagen sind Dauerverwaltungsakt. Eine in der Duldungsbescheinigung enthaltene Befristung steht der Auslegung als Dauerverwaltungsakt nicht entgegen,.

§ 61 Abs 1 S 2 AufenthG begründet eine Ermächtigung zu einer eigenständigen Anordnung. Die der Duldung beigefügte Wohnsitzauflage ist keine Nebenbestimmung im Sinn des § 36 VwVfG.

Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Begriff der Pflege im Sinn der Nr. 12.2.5.4.2 AufenthG-VwV um eine Pflege im Sinn der Sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI handelt, die eine Pflegebedürftigkeit im Sinn des § 14 SGB XI voraussetzt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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