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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2769/13

Datum:
21.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2769/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0721.8K2769.13.00
 
Leitsätze:

Das für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG normierte Erfordernis, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, ist mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vereinbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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