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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Inhaber der Firma U. Gegenstand des Geschäfts ist die Vermietung von Tandems unterschiedlicher Größe, nämlich von Fahrzeugen mit 2 bis 22 Sitzplätzen. Im Internet bietet der Kläger auf seiner Homepage seine Fahrzeuge für "Geburtstage, Betriebsfeiern, Familienausflüge, Mai- oder Kegeltouren" zur Vermietung an. Die mehrsitzigen Tandems werden von einer Person gesteuert, während die übrigen Benutzer auf den jeweiligen Tretplätzen über eine Fahrradkette für den Antrieb des Fahrzeugs sorgen. Die Fahrzeuge sind zum Teil überdacht. An ihnen befindet sich eine Gepäckablagefläche. Außerdem sind die Sitze jeweils mit einer Halterung für eine Getränkeflasche versehen.
3Am 00.00.0000 wurden zwei Tandems des Klägers – ein Fahrzeug für 12 Personen und ein Fahrzeug für 14 Personen – auf dem T.------platz in N. von Mitarbeitern des Ordnungsamtes der Beklagten zu 1. angehalten und im Zusammenwirken mit der Polizei stillgelegt. Die Tandems waren von einer Personengruppe im Rahmen einer Betriebsfeier angemietet worden. Auf der Gepäckablage der Tandems befanden sich unter anderem Bierkisten.
4Mit Schreiben vom 21. September 2012 wies die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2011 hin, wonach die Nutzung von öffentlichen Straßen und Wegen mit einem Bier-Bike Sondernutzung ist. Weiter führte die Beklagte zu 1. aus: Nach Würdigung der vorliegenden Fotos der am 00.00.0000 in N. auf öffentlichen Straßen bewegten Tandems und nach den Informationen auf der Homepage der Firma stehe bei Fahrten mit diesen Fahrzeugen die Veranstaltung und nicht die Fortbewegung im Vordergrund. Für die Nutzung dieser Fahrzeuge sei eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erforderlich.
5Am 00.00.0000 wurde auf der X. Straße in N. ein 15-sitziges Tandem des Klägers von der Polizei angehalten und überprüft. Nach Aussage des Fahrers war die Fahrt mit dem Ordnungsamt der Beklagten zu 1. abgesprochen. Die Weiterfahrt wurde gestartet. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass eine Absprache mit dem Ordnungsamt nicht erfolgt war. Mit Bußgeldbescheid vom 25. Januar 2013 setzte die Beklagte zu 1. gegen den Kläger für den Vorfall am 00.00.0000 eine Geldbuße in Höhe von 250 € fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, über den das Amtsgericht N. noch nicht entscheiden hat. Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor: Das Tandem sei von einer Gruppe von Erwachsenen mit zahlreichen Kindern gebucht worden, um zum A. zu fahren. Alkohol habe sich auf dem Tandem nicht befunden.
6Unter dem 21. Januar 2013 beantragt der Kläger „eine Fahrerlaubnis für unsere Tandems“. Mit Schreiben vom 19. März 2013 teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger daraufhin mit: Hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gebe es zwei Möglichkeiten. Zum einen könnten für unterschiedliche Fahrstrecken und evtl. unterschiedliche Fahrzeugtypen außerhalb des städtischen klassifizierten Straßennetzes Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt werden. Zum anderen könne der Kläger deutlich machen, dass seine Fahrzeuge bzw. ein Teil der Fahrzeugflotte überwiegend zur Fortbewegung und nicht als rollende Veranstaltungsfläche bewegt würden und somit die städtischen Verkehrsflächen nicht über dem Gemeingebrauch hinaus genutzt würden. Sofern der Kläger seinen Antrag für seinen gesamten Fahrzeugpool und das gesamte städtische Straßennetz aufrechterhalte, sei beabsichtigt, diesen Antrag abzulehnen.
7Unter dem 6. April 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Nutzung der Tandems stelle keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Anders als im Fall der Benutzung eines Bier-Bikes handelt es sich bei der Nutzung der vom Kläger vermieteten Tandems um eine Teilnahme am Verkehr und damit um die erlaubnisfreie zulässige Nutzung der Straßen im Rahmen des Gemeingebrauchs. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Fortbewegungsmittel verkehrsfremd oder verkehrsüblich am Verkehr teilnehme, sei eine objektive Beurteilung maßgebend. Auf die Motive, wegen der die Ortsveränderung erfolge, komme es regelmäßig nicht an, sodass auch Spazierfahrten oder das planlose Herumfahren als Gemeingebrauch anzusehen sei. Objektiver Anhaltspunkt für die Differenzierung, ob ein Fahrzeug als Fortbewegungsmittel oder in einer anderen Funktion auf der Straße benutzt werde, sei die technisch-konstruktive Bauart des Fahrzeugs. Im Unterschied zum Bier-Bike als einer rollenden Theke verfügten die Tandems des Klägers über keine Theke. In den Tandems werde auch kein Bier gezapft oder alkoholische Getränke ausgeschenkt. Ferner finde keine Musikunterhaltung statt. Die Konstruktion der Tandems erinnere eher an einen fahrradbetriebenen Omnibus für Stadtrundfahrten als an eine rollende Theke. Zwar befänden sich an den jeweiligen Sitzplätzen Getränkehalter. Dies sei jedoch für die Benutzung eines Fahrrades keineswegs untypisch und werde dem Umstand gerecht, dass hier das Fahrzeug durch Menschen gerade bewegt werde. Bei dem Vorfall am 00.00.0000 seien die Tandems zunächst vom Ordnungsamt gestoppt worden, kurze Zeit später sei die Polizei dazu gekommen.
8Am 30. April 2013 hat der Kläger einen Antrag nach § 123 VwGO auf die vorläufige Feststellung gestellt, dass die Benutzung von Tandems mit 12, 14, 15, und 22 Sitzen auf den öffentlichen Straßen im Stadtgebiet von N. keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 28. Mai 2013 ab (8 L 229/13). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16. Juli 2013 zurück (11 B 639/13).
9Der Kläger beantragt,
10festzustellen, dass die Benutzung von Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen auf den Straßen der Stadt N. – mit der Ausnahme von Kraftstraßen und Bundesautobahnen – keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf,
11hilfsweise festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten zu 1. und 2. vom 00.00.0000 rechtswidrig war,
12weiter hilfsweise gegenüber der Beklagten zu 1. festzustellen, dass das Befahren von Straßen mit einem 15-sitzigen Tandem durch Eltern und Kinder ohne Schmuck des Tandems und ohne den Konsum von Alkohol keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf.
13Die Beklagte zu 1. beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung trägt sie vor: Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung könne in der gewünschten Pauschalität nicht getroffen werden. Es sei nicht möglich, das notwendige Vorliegen eines Rechtsverhältnisses aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts ausreichend zu konkretisieren. Der Klageantrag beziehe sich auf Tandems mit 12 bis 22 Sitzen. In diesem Segment habe der Kläger unterschiedliche Fortbewegungsmittel in seinem Fuhrpark. Hierzu gehörten eindeutig als sogenannte Bier-Bikes zu wertende Fortbewegungsmittel, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung einer Sondernutzungserlaubnis bedürften. Zum Fuhrpark gehörten weiterhin sogenannte Veranstaltungsräder, deren rechtliche Bewertung von der jeweiligen Nutzung im Einzelnen abhängig sei und die nicht von vornherein in jedem Fall sondernutzungserlaubnispflichtig seien. Hinsichtlich des Geschehensablaufs am 00.00.0000 werde davon ausgegangen, dass die mündliche Ordnungsverfügung von Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidiums N. erlassen worden sei. Letztlich könne aber dahingestellt bleiben, welche Behörde die Untersagung der Weiterfahrt verfügt habe. Eine entsprechende Verfügung habe sowohl gem. § 22 StrWG NRW von den Mitarbeitern der Ordnungsbehörde als auch gem. § 8 des Polizeigesetzes NRW i. V. m. § 18 Abs. 1 StrWG NRW von den Mitarbeitern des Polizeipräsidiums N. erlassen werden können. Bei den stillgelegten Fahrzeugen habe es sich um sogenannte Bier-Bikes gehandelt. Dies ergebe sich einerseits aus der technisch-konstruktiven Bauart der Fahrzeuge, bei der der Spaßfaktor im Vordergrund stehe. Die Nutzer säßen sich quer zur Fahrtrichtung gegenüber und hätten reichlich Flaschenbier griffbereit zur Verfügung. Das Fahrzeug verfüge über einen erheblichen Stauraum, um Getränke in Kästen, Fässern oder auch einzeln in Flaschen zu deponieren. Beide Fahrzeuge seien von Mitarbeitern einer W. zwecks Durchführung eines Betriebsausfluges angemietet worden. Der Zweck der Nutzung habe hauptsächlich darin bestanden, gemeinsam in unkonventioneller Weise zu feiern und dabei Alkoholika zu konsumieren. Danach ergebe sich sowohl aufgrund der technisch-konstruktiven Bauart des Gefährts als auch aus der konkreten Gesamtschau, dass hier durch die Nutzung der Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorgelegen habe.
16Der Beklagte zu 2. beantragt ebenfalls,
17die Klage abzuweisen.
18Sie trägt vor: Die Polizei sei bei dem Vorfall am 00.00.0000 lediglich im Wege der Amtshilfe und nicht in eigener Zuständigkeit tätig geworden. Sondernutzungserlaubnis und deren Bewertung im Straßenverkehrsrecht fielen in die Zuständigkeit der Beklagten zu 1.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1. und der Akte im Bußgeldverfahren der Staatsanwaltschaft N. Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage hat sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den hilfsweise gestellten Anträgen keinen Erfolg.
22I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Benutzung seiner Tandems mit 12, 14, 15 und 22 Sitzen auf den Straßen der Stadt N. keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Die von dem Kläger begehrte pauschalierte Feststellung ist nicht möglich. Vielmehr hängt die Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
23Sondernutzung ist gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Kein Gemeingebrauch und damit Sondernutzung liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 ‑ 7 C 61/70 ‑; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2011 ‑ 11 A 2325/10 ‑.
25Ob die Benutzung der Tandems des Klägers mit 12, 14, 15 und 22 Sitzen auf öffentlichen Straßen einer Sondernutzungserlaubnis bedarf, hängt somit davon ab, ob die Fahrzeuge bei der Teilnahme am Verkehr aus Sicht eines objektiven Beobachters nach ihrem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels erfüllen. Dann handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache, deren Betrieb im öffentlichen Straßenraum nicht mehr vom Gemeingebrauch gedeckt ist, sodass eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist. Objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug oder Fortbewegungsmittel in einer anderen Funktion als in der eines Verkehrsmittels auf der Straße aufgebracht wird, kann etwa die technisch-konstruktive Bauart bieten. Darüber hinaus kommt es auch auf die Ausstattung des Fahrzeugs und die Benutzungsweise im konkreten Einzelfall an,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2013 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 11 B 639/13 .
27Das schließt die begehrte, weder auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränkte noch deren Nutzung konkretisierende Feststellung aus.
28Auch wenn die Tandems des Klägers ‑ anders als die sogenannten Bier-Bikes ‑ weder mit einer Musikanlage noch mit einer Theke versehen sind, können sie nicht nur zur Fortbewegung, sondern auch zur Durchführung einer Veranstaltung auf der Straße genutzt werden. Der Kläger bietet auf seiner Homepage seine Fahrzeuge gerade für "Geburtstage, Betriebsfeiern, Familienausflüge, Mai- oder Kegeltouren" zur Vermietung an. Dadurch wird deutlich, dass die Tandems auch dazu dienen sollen, Feierlichkeiten auf der Straße durchzuführen, bei denen die Fortbewegung nicht im Vordergrund steht, sondern das gesellige Beisammensein einschließlich des Genusses von alkoholischen und anderen Getränken.
29II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag keinen Erfolg. Die am 00.00.0000 gegenüber den Nutzern zweier Tandems des Klägers in der Nähe des T.------platzes von N. ergangene Stilllegungsverfügung war rechtmäßig.
30Das Gericht geht davon aus, dass die mündliche Stilllegungsverfügung von Mitarbeitern der Beklagten zu 1. erlassen worden ist und die ebenfalls anwesenden Polizeibeamten lediglich im Wege der Amtshilfe tätig geworden sind. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge erfolgte die Stilllegung zwar durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes "zusammen mit der Polizei". Das Polizeipräsidium N. hat aber überzeugend deutlich gemacht, dass die Polizei in diesem Fall nicht in eigener Zuständigkeit tätig geworden ist.
31Die Stilllegungsverfügung der Beklagten zu 1. beruhte auf § 22 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Diese Voraussetzungen, unter denen hiernach ein Einschreiten in Betracht kam, lagen vor. Die Nutzung der beiden am 00.00.0000 in der Nähe des T.------platzes von N. von Mitarbeitern des Ordnungsdienstes der Beklagten zu 1. angehaltenen Tandems erfüllte den Tatbestand der Sondernutzung.
32Die Tandems wurden nicht überwiegend zur Fortbewegung, sondern für die Durchführung einer Feier auf der Straße genutzt. Sie waren im Rahmen einer Betriebsfeier angemietet worden. Die Nutzer haben Bier mitgeführt und auf dem Tandem getrunken. Der Zweck der Nutzung bestand in erster Linie darin, in geselliger Runde auf der Straße eine Betriebsfeier durchzuführen. Die genutzten Fahrzeuge sind in besonderer Weise für die Durchführung einer geselligen Veranstaltung geeignet, weil die Nutzer nicht hintereinander, sondern in zwei Reihen nebeneinander quer zur Fahrrichtung sitzen.
33Den Nutzern fehlte die erforderliche Sondernutzungserlaubnis, sodass die Beklagte zu 1. befugt war, die Weiterfahrt der Tandems zu untersagen um die straßenrechtswidrige Nutzung zu unterbinden. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler der Beklagten zu 1. bei dem Erlass der Verfügung liegen nicht vor.
34III. Die Klage hat auch mit dem zweiten hilfsweise gestellten Antrag keinen Erfolg. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Befahren von öffentlichen Straßen mit einem 15-sitzigen Tandem durch Eltern und Kinder ohne Schmuck des Tandems und ohne den Konsum von Alkohol keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf.
35Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht beanspruchen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im Antrag beschriebene Nutzung seines 15-sitzigen Tandems bei Anwendung der oben genannten Grundsätze über den Gemeingebrauch der Straße hinausgeht und eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Das 15-sitzige Tandem des Klägers ist aufgrund seiner Baurt auf die Durchführung von Feierlichkeiten auf der Straße angelegt, indem die Nutzer des Tandems in zwei Reihen quer zur Fahrtrichtung sitzen und dadurch eine ungestörte Kommunikation ermöglicht wird. Auch wenn während der Fahrt kein Alkohol konsumiert wird, das Fahrzeug nicht geschmückt ist und Kinder anwesend sind, kann mit dem Tandem eine Feier auf der Straße durchgeführt werden, die mit dem Gemeingebrauch nicht mehr vereinbar ist. Ob eine Sondernutzung vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die im Antrag genannten Begleitumstände sind nicht in ausreichender Weise konkretisiert, um den Charakter der Nutzung beurteilen zu können.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.