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1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
21.
3Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Untersagungsverfügung vom 09.09.2014 ist unbegründet.
4Die Antragsgegnerin hat die Sammlung zu Recht wegen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin untersagt (§ 18 Abs. 5 S. 2 KrWG).
5Gegen den Geschäftsführer liegt eine Eintragung wegen Betrugs aus dem Jahr 2013 vor; im Gewerbezentralregister bestehen zwei Eintragungen: Verstoß gegen Bestimmungen des KrWG sowie ein Verstoß gegen Meldepflichten des Arbeitgebers gemäß den Bestimmungen des SGB IV aus den Jahren 2012 und 2014. Überdies sammelte die Antragstellerin im Stadtgebiet der Antragsgegnerin im Jahr 2012 Alttextilien, ohne dass dies gemäß § 18 KrWG angezeigt wurde.
6In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein massives und systematisches Fehlverhalten festgestellt wurde (Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 08.10.2014 – 9 L 1182/14 -).
7Diese gesamten Umstände haben ein derartiges Gewicht, dass sie eine Untersagung rechtfertigen. Es ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin gegenwärtig nicht die Gewähr dafür bietet, Sammlungen ordnungsgemäß durchzuführen.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
92.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Streitwertbemessung ist maßgeblich auszugehen von der wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin. In vorliegenden Verfahren gab die Antragstellerin eine kalkulierte Menge von 3 t pro Jahr an. Angesichts eines geschätzten erzielbaren Erlöses von 400 € pro Tonne und einer geschätzten Gewinnmarge von 50 % ergibt sich ein Jahresgewinn i.H.v. 600 €. Hiervon ist im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte einzusetzen.