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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 3111/13

Datum:
24.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3111/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:1024.7K3111.13.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Der Auflagenbescheid des Beklagten vom 15.10.2013 wird aufgehoben, soweit die gewerbliche Sammlung bis zum 31.12.2014 befristet wurde.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

 
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