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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1837/12

Datum:
04.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1837/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0704.7K1837.12.00
 
Schlagworte:
Hallenbau Außenwände Rohbauwertetabelle Abdach mit Ladezone Rohbaukosten Brutto-Rohbaukosten
Normen:
BauO NRW § 68 I 3;; GebG NRW §§ 1 I, II, 11 I 1, 13 I Nr. 1;; AVerwGebO NRW § 1 I; AGT zur AVerwGebO NRW
Leitsätze:

Ein Bauwerk ohne Außenwände ist kein Hallenbau i.S.d. Nr. 22 der Rohbauwertetabelle (Anlage 1 zum Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW)

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 11. April 2012 wird insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 4.602,00 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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