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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2914/13

Datum:
30.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2914/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0730.6K2914.13.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nach den teilweisen Hauptsacheerledigungserklärungen noch anhängig ist.

Die Beklagte trägt 1/5, die Klägerin 4/5 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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