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Verwaltungsgericht Münster, 5 L 335/14

Datum:
15.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 335/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0515.5L335.14.00
 
Leitsätze:

Nach § 4 Abs. 6 IUAG NRW ist eine Untersuchungsanstalt verpflichtet, Aufträ-ge seines Trägers durchzuführen, soweit andere Regelungen dem nicht entgegenstehen und die Finanzierung durch den Auftraggeber gesichert ist.

 

§ 5 Satz 2 IUAG NRW kann eine solche entgegenstehende Regelung darstel-len. Hiernach sind die Kreisordnungsbehörden innerhalb des Einzugsbereichs verpflichtet, sich der jeweiligen Untersuchungsanstalt zu bedienen.

Der Einzugsbereich wird durch die Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 20. De-zember 2007 gebietsbezogen, d. h. bezogen auf den Sitz des Verantwortlichen, festgelegt; sie knüpft nicht an den Entstehungsort anfallender Proben an.

Nimmt ein Träger Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 GKG NRW für einen Hoheitsträger außerhalb des Einzugsbereichs der Untersuchungsanstalt wahr, bleibt der Anspruch nach § 4 Abs. 6 IUAG NRW unberührt.

 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, diejenigen Beprobungs- und Untersuchungsaufträge des Antragstellers anzunehmen und durchzuführen, die Proben betreffen, die in Wahrnehmung der nach § 2 Abs. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Stadt Herne vom 21. Juni 2012 (ABl. Bez.Reg. Münster 2012, S. 239 f.) übernommenen Aufgaben genommen worden sind.

Die einstweilige Anordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn der Antragsteller nicht binnen eines Monats nach ihrem Erlass sein Begehren durch Klageerhebung weiterverfolgt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 107.000,- Euro festgesetzt.

 
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