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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3152/13

Datum:
25.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3152/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0825.5K3152.13.00
 
Sachgebiet:
Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Wohngeldbescheids vom 1. Oktober 2013 verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 6. August 2013 Wohngeld betreffend die Beigeladene für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 in Höhe von monatlich 76,00 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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