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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3074/13

Datum:
21.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3074/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0821.5K3074.13.00
 
Schlagworte:
Entlassung Soldat auf Zeit Dienstpflichtverletzung Betäubungsmittel Marihuana Handel
Normen:
SG § 55 Abs. 5; SG § 23 Abs. 1; SG § 17 ABs. 2 Satz 2; BtMG § 30; BtMG § 30a
Leitsätze:

1. Der Handel mit Betäubungsmitteln durch einen Soldaten stellt eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten dar.

2. Es würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr gefährden, wenn ein am Handel mit Betäubunmgsmitteln beteiligter Soldat in seinem Dienstverhältnis verbliebe.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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