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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2391/13

Datum:
04.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2391/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0904.5K2391.13.00
 
Schlagworte:
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Ausbildungszeiten, Berechnung Zeit einer Hochschulausbildung, Zeitpunkt tatsächlicher Studienbeginn
Normen:
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; § 69f Abs. 2 BeamtVG; § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG; § 122 Abs. 3 SGB VI
Leitsätze:

1. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähige Mindestzeit einer Hochschulausbildung beginnt mit dem offiziellen Studiensemesterbeginn.

2. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG höchstens zu berücksichtigende Zeit einer Hochschulausbildung von 855 Tagen beginnt zum selben Zeitpunkt.

3. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG höchstens zu berücksichtigende Zeit einer Hochschulausbildung vermindert sich um die auf diesen Zeitraum entfallenden Zeiten nichtberufsmäßigen Wehrdienstes, die bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG zu berücksichtigen sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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