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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2265/12

Datum:
21.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2265/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0821.5K2265.12.00
 
Schlagworte:
Soldat auf Zeit Ausbildungskosten Sanitätsoffizier-Anwärter Ausbildungsgeld Abdienquote Stundungszinsen
Normen:
SG § 56 Abs. 4; SG § 30 Abs. 2; BRRG a.F. § 125
Leitsätze:

1. An der Vereinbarkeit des § 56 Abs. 4 SG mit dem Grundgesetz bestehen keine Zweifel.

2. Der die Entlassung auf eigenen Antrag regelnde § 56 Abs. 4 SG a.F. erfasst auch jene Fälle, in denen ein (früherer) Soldat auf Zeit als auf eigenen Antrag entlassen gilt.

3. Es ist nicht ermessenfehlerhaft, zur Vermeidung einer besonderen Härte eine sog. Abdienquote festzusetzen und hierbei eine unterschiedliche Gewichtung der abgeleisteten Dienstzeiten vorzunehmen.

4. Es überschreitet die Grenzen des Ermessens, für die Stundung der Rückforderungssumme einen Zinssatz von mehr als 1,5 % festzusetzen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 01.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2012 wird insoweit aufgehoben, als Stundungszinsen in Höhe von mehr als 1,5 Prozentpunkten festgesetzt werden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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