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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1303/13

Datum:
05.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1303/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0605.5K1303.13.00
 
Leitsätze:

1. § 44 Abs. 1 ViehVerkV steht im Einklang mit Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden und verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).

2. § 44 Abs. 1 ViehVerkV, wonach Equiden mit Transpondern zu kennzeichnen sind, genügt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG den Anforderungen, die an einen gerechten Interessen-ausgleich zu stellen sind. Dies gilt mit Blick auf den bezweckten Seuchenschutz vornehmlich auch in Anbetracht des grundgesetzlich gewährleisteten Tierschut-zes (Art. 20a GG).

3. Im Gegensatz zu einer Transponderkennzeichnung von Equiden erweist sich unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Normgebers die Kennzeichnung mittels Heißbrandes als nicht gleich effektiv.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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