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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1690/13

Datum:
12.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1690/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0612.4K1690.13.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N.      vom 7. 3. 2013 verpflichtet, die Klägerin in das Bewerbungsverfahren betreffend die am 7. 12. 2012 ausgeschriebene Stelle als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15) am H.           -Gymnasium in N.      einzubeziehen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

 
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