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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2093/12

Datum:
08.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2093/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0508.2K2093.12.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 24. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 14. März 2012 den Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses nebst Garage auf dem Grundstück Gemarkung N.       Flur 000 Flurstück 000 (J.  E.           00) zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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