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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 343/14

Datum:
27.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 343/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0627.1K343.14.00
 
Schlagworte:
Auskunftsanspruch, Insolvenzverwalter, Steuerdaten, Steuergeheimnis
Normen:
AO § 30 Abs. 2, 4; IFG NRW § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 9; InSO § 80 Abs. 1, § 97 Abs. 1
Leitsätze:

Mit der Weitergabe von Steuerdaten des Insolvenzschuldners ohne dessen Zustimmung

(§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) an den Insolvenzverwalter offenbart der für die

Finanzverwaltung handelnde Amtsträger nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 AO unbefugt Steuerdaten.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Januar 2014 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die bei dem Finanzamt J.          in Bezug auf die Firma „K.   -D.    “ des Herrn B.       C.      aus J.          geführten Akten zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

 
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