Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2949/13

Datum:
09.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2949/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0909.1K2949.13.00
 
Schlagworte:
Widerruf Waffenbesitzkarte Waffenschrank Aufbewahrung
Normen:
WaffG §36; WaffG §5 Abs.2 Nr.5; WaffG §5 Abs.1 Nr.2b; WaffG §45 Abs.2 Satz1
Leitsätze:

1. Ein Waffenbesitzer, der seine Waffen in einem Waffenschrank aufbewahrt und die Bedienungsanleitung mit der Herstellerkombination des Schlosses auf dem Schrank deponiert, ohne die Herstellerkombination zu änder, verstößt gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG.

2. Der verschlossene aber nciht besonders gesicherte Heizungskeller ist kein geeigneter Aufbewahrungsort von Waffen.

3. Dass die nicht waffenberechtigte Ehefrau des Waffenbesitzers Zugriff auf den Schlüssel für den Keller hat und ihr der ungehinderte Zugang zu den Waffen ermöglicht wird, reicht für die Annahme unsachgemäßer Aufbewahrung aus.

 
Tenor:

Ziffer V des Bescheids des Landrats als Kreispolizeibehörde C.      vom 23. 8. 2013 wird aufgehoben, soweit eine Gebühr erhoben wird, die 50 Euro übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank