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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2698/13

Datum:
28.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2698/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:1128.1K2698.13.00
 
Schlagworte:
NPD Sitzblockade Badenweiler Marsch Badonviller Marsch Blockade
Normen:
GG Art. 8, Art. 14, 19 Abs. 3; VersG § 15 Abs. 1; StGB § 86, § 86 a, § 130 Abs. 4, § 240
Leitsätze:

Eine Auflage, die ein Abspielen des „Badenweiler Marschs“ bei einer Versammlung verbietet, ist bei Fehlen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung rechtswidrig.

Eine polizeiliche Duldung des Bewerfens von Versammlungsteilnehmern mit Gegenständen kann das Recht auf Schutz der Versammlung verletzen (hier verneint).

Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Dazu zählt der Zugang zu einer bevorstehenden Versammlung und unmittelbar nach Beendigung (nicht Auflösung) der Versammlung ein nachwirkender Schutz. Dieser umfasst die Möglichkeit des geschützten Entfernens von dem Versammlungsort binnen angemessener Zeit (hier verletzt durch Duldung einer mehr als zweistündigen Blockade nach Versammlungsende). Die Versammlungsfreiheit rechtfertigt Behinderungen Dritter und Zwangseinwirkungen auf diese nur, soweit sie sich als sozial-adäquate Nebenfolge rechtmäßiger Demonstrationen durch zumutbare Auflagen nicht vermeiden lassen. Dies umfasst nicht die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die am 15. August 2013 ergangene Auflage des Polizeipräsidiums Münster, mit der den Teilnehmern der Versammlung der Klägerin das Abspielen des „Badenweiler Marsches“ verboten wurde, rechtswidrig war.

Es wird festgestellt, dass das Unterlassen einer Auflösung der Blockade der Fahrzeuge der Klägerin durch Gegendemonstranten während der Abfahrt der Versammlungsteilnehmer rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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