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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2062/13.A

Datum:
01.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2062/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:1001.1K2062.13A.00
 
Schlagworte:
Myanmar Flüchtling Rohingya Ausreise Burma
Normen:
AsylVfG §3; AufenthG §60 Abs.1
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom    00.00.0000verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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