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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 101/14

Datum:
27.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 101/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0627.1K101.14.00
 
Schlagworte:
Insolvenzverwalter, Steuergeheimnis, Auskunftsanspruch, Steuerdaten
Normen:
IFG NRW § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 9 AO, § 30 Abs. 2, 4 InSO, § 80 Abs. 1, § 97 Abs. 1
Leitsätze:
Mit der Weitergabe von Steuerdaten des Insolvenzschuldners ohne dessen Zustimmung (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) an den Insolvenzverwalter offenbart der für die Finanzverwaltung handelnde Amtsträger nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 AO unbefugt Steuerdaten.
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts Steinfurt vom 17. Dezember 2013 verpflichtet, dem Kläger die bei dem Finanzamt T.         über die N.      C.      L.    Betriebsgesellschaft mbH gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 für sämtliche Steuerarten zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu drei Fünfteln und der Kläger zu zwei Fünfteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

 
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