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Verwaltungsgericht Münster, 13 K 3245/12.O

Datum:
28.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Disziplinarkammer Land
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3245/12.O
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0428.13K3245.12O.00
 
Schlagworte:
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs Glaubwürdigkeitsgutachten Sexueller Missbrauch von Kindern durch einen Lehrer Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch einen Lehrer
Leitsätze:

1. Das Disziplinargericht ist bei seiner Überzeugungsbildung gehalten, sich mit sämtlichen Indizien unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen.

2. Der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftig-keit ihrer Aussagen bedarf es im Regelfall nicht. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Disziplinargerichts.

3. Das strafrechtlich als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und als sexueller Missbrauch von Kindern in einem besonders schweren Fall nach § 176 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB zu be-wertende Verhalten eines Lehrers ist eine innerdienstliche Pflichtverletzung (§§ 83 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 57 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 BeamtStG), welche die Verhängung der Höchstmaßnahme - hier: Aberkennung des Ruhegehalts - rechtfertigt.

4. Ein Disziplinarmaßnahmeverbot besteht auch dann nicht, wenn die Dienst-pflichtverletzung vor über 25 Jahren begangen worden ist.

 
Tenor:

Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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