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Die Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. Oktober 2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der am 0000 geborene Kläger steht seit dem 25. August 2010 im Beamtenverhältnis auf Probe im Dienste des Beklagten. Die Probezeit wurde auf Grund des noch darzustellenden Sachverhaltes um ein Jahr verlängert. Hiergegen hat der Kläger am 14. August 2013 Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen noch nicht entschieden hat. Der Kläger besitzt die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und II in den Fächern Pädagogik, Sozialwissenschaften/Politik und Deutsch.
3Der Kläger war zunächst als Studienrat dem Stadtgymnasium in E. zugewiesen. Seit August 2013 unterrichtet der Kläger am Weiterbildungskolleg V. mit halber Stelle.
4Die Schulleitergutachten vom 20. Juli 2011 und 9. September 2013 enden mit dem Gesamturteil „hat sich bewährt“.
5Nachdem er am 9. Juni 2012 als Redner auf einer Veranstaltung der Partei „Q. O. “ in L. aufgetreten war, verbot der Beklagte dem Kläger durch Verfügung vom 15. Juni 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG und untersagte ihm, das Stadtgymnasium in E. zu betreten oder mit den Schülerinnen und Schülern Kontakt aufzunehmen. Klausuren und Facharbeiten solle er unverzüglich korrigieren und dem Schulleiter übersenden.
6Am 16. Juli 2012 leitete der Beklagte gegen den Kläger gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren ein, das er mit Verfügung vom 3. August 2012 mit Blick auf die Verfügung vom 15. Juni 2012 aussetzte.
7Der gegen die Verfügung vom 15. Juni 2012 gerichtete Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und die erhobene Klage hatten Erfolg. Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her (Az.: 1 L 574/13) und hob durch Urteil vom selben Tag (Az.: 1 K 3328/12) die Verfügung auf. Hausverbot und Anordnung der Vornahme von Korrekturen seien bereits formell rechtswidrig, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (unheilbar) materiell rechtswidrig, da der Beklagte das ebenfalls eingeleitete Disziplinarverfahren wegen der Klage des Klägers gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch Verfügung vom 3. August 2012 ausgesetzt hatte, statt - obwohl hierfür originär zuständig - das Disziplinarverfahren unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes zu betreiben. Den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. September 2013 (Az.: 6 A 1789/13) unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ab.
8Nach der Aufhebung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte der Kläger einen Antrag gem. § 62 Abs. 1 LDG NRW, welcher ebenfalls Erfolg hatte. Durch Beschluss vom 15. August 2013 (Az.: 13 K 2222/13.O) setzte die erkennende Kammer dem Beklagten eine Frist von vier Monaten zur Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens.
9Durch Disziplinarverfügung vom 9. Oktober 2013 verhängte der Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000,-- €. In der Disziplinarverfügung werden dem Kläger drei Sachverhalte vorgeworfen:
101. Am 21. September 2001 soll er gegenüber seiner Kollegin Frau C. geäußert haben: „Frau C. , Herr L1. und ich gehen heute Abend ins Bordell. Gehen Sie doch mit, ich lade Sie ein. Wollen Sie nicht mitgehen?“ Dies sei ein Verstoß gegen die Pflicht zur Kollegialität, mithin ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht.
2. In einer Doppelstunde Politik habe der Kläger in der 5. Klasse das Thema „Homosexualität und Heterosexualität“ behandelt. Der Schüler K. H1. habe Homosexuelle mehrfach als Perverse bezeichnet, woraufhin sich der Kläger schriftlich an die Mutter des Schülers gewandt habe. Dabei habe er den Briefkopf der Schule verwendet und ihn um seine privaten Kontaktdaten ergänzt. In dem Brief habe er Frau H1. um Unterstützung gebeten und darauf hingewiesen, dass es bei fortdauerndem Fehlverhalten auch zu Ordnungsmaßnahmen kommen könne. Ein Gespräch beim Elternsprechtag sei ergebnislos verlaufen, woraufhin der Kläger erneut Frau H1. angeschrieben und sie aufgefordert habe, keine potentiell rufschädigenden Unwahrheiten über ihn zu verbreiten, da er andernfalls straf- und zivilrechtliche Maßnahmen in Erwägung ziehen werde. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass Erziehungsberechtigte, welche schulische Bestrebungen gegen Homophobie torpedierten, mit ähnlicher Konsequenz zu sanktionieren wären wie Erziehungsberechtigte, die schulische Bestrebungen gegen Rassismus und Antisemitismus torpedierten. Das eskalierende Verhalten des Klägers stelle einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur Uneigennützigkeit dar.
133. Der dritte Vorwurf betrifft die Rede, die der Kläger am 9. Juni 2012 auf einer Kundgebung, die von der Vereinigung „Q. O. “ organisiert wurde, gehalten hat. Hierin wird ein Verstoß gegen das politische Mäßigungsgebot aus § 33 Abs. 2 BeamtStG gesehen.
14Mit der am 28. Oktober 2013 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Disziplinarverfügung. Soweit es um den Vorwurf in Bezug auf seine Kollegin geht, meint der Kläger insbesondere, dass die von unberechtigten Angriffen der Kollegin gegen seine Person gekennzeichnete Vorgeschichte des Konflikts nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Auch habe er die ihm vorgeworfene Äußerung so nicht getätigt. Bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit K. und Frau H1. weist der Kläger darauf hin, dass Frau H1. ihm beim Elternsprechtag vor dem zweiten Schreiben aggressiv mit unberechtigten Vorwürfen der Verleumdung und sexuellen Belästigung entgegengetreten sei. Die Rede anlässlich der Veranstaltung von „Q. O. “ räumt der Kläger ein und bezeichnet sie als großen Fehler, meint aber, dass er sich hinreichend von der Gruppierung distanziert habe und der Inhalt seiner Rede von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Zudem sei eine Disziplinarmaßnahme schon allein deswegen nicht mehr angezeigt, da er rechtswidrig suspendiert und in den Medien teilweise drastisch als Person und Beamter in Frage gestellt worden sei; dieser starke öffentliche Druck sei eine erhebliche Belastung gewesen.
15Der Kläger beantragt,
16die Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. Oktober 2013 aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er betont, dass der Kläger durch die gehaltene Rede gegen seine Verpflichtung zur politischen Mäßigung verstoßen habe. Auch unter Berücksichtigung der nicht rechtmäßigen Aussetzung des Disziplinarverfahrens und seiner Länge sei eine disziplinarrechtliche Ahndung zwingend geboten.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch zum Verfahren 13 K 2222/13.O) sowie der Disziplinarakten Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist rechtswidrig (§ 59 Abs. 3 Satz 1 LDG O. ).
23I.
24In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:
251.
26Am 21. Dezember 2011 kam es zwischen dem Kläger und seiner Kollegin Frau C. zu einer Begegnung im Lehrerzimmer, bei welcher der Kläger Frau C. sinngemäß – der genaue Wortlaut, auf den es vorliegend auch nicht ankommt, konnte wegen leicht divergierender Zeugenaussagen nicht festgestellt werden – dazu aufforderte bzw. einlud, mit ihm und Kollegen in ein Bordell zu gehen. Wie allen Beteiligten klar war, handelte es sich hierbei nicht um eine ernsthafte Einladung; der Kläger wollte vielmehr Frau C. , über deren Verhalten ihm gegenüber er sich wiederholt geärgert hatte, provozieren. Frau C. hatte sich in der Vergangenheit wiederholt über die Behandlung bestimmter Themen durch den Kläger aufgeregt und dies dem Kläger gegenüber auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies betraf unter anderem die Themen Abtreibung und Homosexualität. Zwischen dem Kläger und Frau C. gab es in der Vergangenheit eine Vielzahl von Auseinandersetzungen. Frau C. hat den Kläger wiederholt mit Vorwürfen überzogen, die sowohl Gegenstand von straf- wie auch disziplinarrechtlichen Ermittlungen waren. Zu den Konflikten zwischen dem Kläger und Frau C. hat sich der Schulleiter, Oberstudiendirektor N. , am 25. Januar 2012 schriftlich u. a. wie folgt geäußert:
27„1. Konfliktdarstellung
28Im ersten Konflikt zwischen Frau C. und Herrn L2. bezüglich der Internetveröffentlichung zum Erntedankfest wird die kaum nachvollziehende Position von Frau C. deutlich. Frau C. bat den Schulleiter um Erlaubnis, einen kurzen Bericht einschließlich eines Fotos über ein Innenhofprojekt zum Erntedankfest auf unsere Website einzustellen. Der unserem Computerbeauftragten, Herrn Dr. T. , überlieferte Bericht bestand aber nur aus fünf Halbsätzen, die nach dessen Überzeugung nicht „gymnasialwürdig“ waren; daher wurde Herr Dr. L2. als Öffentlichkeitsbeauftragter des Stadtgymnasiums um eine kurze redaktionelle und stilistische Überarbeitung gebeten, die auch aus meiner Sicht unbedingt notwendig war. Frau C. reagierte jedoch auf die überarbeitete Version sehr aggressiv und verlangte die umgehende Löschung des Berichts; dieser Bitte kam der Schulleiter nach, um auch den Konflikt zu entschärfen.
29Eine zweite Konfliktsituation wurde auf der LehrerInnenkonferenz am 21.12.11 virulent, nachdem Herr Dr. L2. das Kooperationsprojekt mit der D. Versicherungsgruppe vorgestellt hatte. Frau C. formulierte den Antrag, dass die Deutsch-Kollegen das berufsorientierte Trainingsangebot (Bewerbungsverfahren, Vorstellungsgespräche und Verhalten im Assessmentcenter) selbst übernehmen mögen, obwohl es künftig laut Kooperationsvertrag von Mitarbeitern der D. durchgeführt werden soll.
30Frau C1. Antrag fand in der Abstimmung der LehrerInnenkonferenz nur eine Befürworterin - sie selbst (bei 6 Enthaltungen und ca. 70 Gegenstimmen). Sie reagierte daraufhin lauthals mit Zwischenrufen und störte die Konferenz so nachhaltig, dass sie vom stellvertretenden Schulleiter zur Ordnung gerufen werden musste. In dieser Phase soll Herr Dr. L2. ihr gegenüber die behaupteten „Grimassen“ geschnitten haben, die aber niemand von den Konferenzteilnehmern bemerkt hat. Herr Dr. L2. saß seitlich einige Reihen vor ihr, so dass einige Kollegen jedoch dies hätten sehen müssen; ebenso haben weder der Schulleiter noch sein Stellvertreter, die beide frontal vor der Versammlung standen, von den Grimassen etwas gesehen.
312. Bewertung aus Schulleitersicht
32Herrn Dr. L2. habe ich in meiner kurzen Zeitspanne am Stadtgymnasium als einen jungen Kollegen wahrgenommen, der einerseits einen modernen, schülerorientierten Unterricht gestaltet und andererseits sich engagiert auch außerschulisch, so als Öffentlichkeitsbeauftragter (bis Oktober 2011), Leiter der Theater-AG und als Initiator der Partnerschaft mit außerschulischen Institutionen einbringt. Er vertritt eigene Standpunkte pointiert und argumentativ sicher.
33Frau C. habe ich als eine Lehrkraft wahrgenommen, die sowohl in ihrer Fachschaft als auch im gesamten Kollegium isoliert erscheint. Selbst in die Vorbereitung und Durchführung der traditionellen Gottesdienste bringt sie sich als Lehrerin für katholische Religionslehre nicht ein; sie bleibt ihnen sogar fern. Auffällig ist ihr Kommunikationsverhalten; einerseits vertritt sie nicht selten exponierte Ansichten, andererseits entzieht sie sich der Diskussion über ihre Positionen. Darüber hinaus scheint ihr Verhalten durch extreme Stimmungswandlungen beeinträchtigt zu sein. Sie begegnet ihren Mitmenschen mitunter freundlich und scheinbar zuvorkommend, wenige Augenblicke später reagiert sie aus nicht nachzuvollziehenden Gründen schroff und abweisend, teilweise aber auch resignativ oder sogar verbal aggressiv. Eine sachbezogene Dialogfähigkeit oder Dialogbereitschaft ist mit mir als Schulleiter nicht möglich; ich kann Dienstgespräche mit Frau C. leider nur noch in Anwesenheit von Zeugen führen. Erschwerend ist, dass sie nach Konflikten regelmäßig erkrankt, z. T. auch längerfristig.“
342.
35Am 23. April 2012 stellte der Kläger im Rahmen einer Vertretungsdoppelstunde im Fach Politik eine Aufgabe zum Text „Eine typische Klassenfahrt“. Dieser Text hatte die Themen Homosexualität und Heterosexualität zum Gegenstand. Der Kernlehrplan für das Fach Politik in der 5. Klasse des Stadtgymnasiums sieht unter anderem als Thema die „Familienkonstellationskunde“ vor. In diesem Zusammenhang kann das Thema Homosexualität/Heterosexualität im Politikunterricht der Klasse 5 behandelt werden. Als der Text in der Stunde behandelt wurde, bezeichnete der Schüler K. H1. Homosexuelle mehrfach als Perverse und setzte dies auch fort, als er vom Kläger belehrt wurde, dass dies eine Beleidigung darstelle. Als Reaktion auf dieses Verhalten schickte der Kläger der Mutter des Schülers, Frau D1. H1. , eine Mitteilung über erzieherische Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 2 Schulgesetz NRW. Er benutzte hierbei den Briefbogen des Stadtgymnasiums und ergänzte ihn um seine private Telefonnummer und Emailadresse. Das Schreiben vom 25. April 2012 hat folgenden Wortlaut:
36„Sehr geehrte Frau H1. ,
37bedauerlicherweise ist Ihnen mitzuteilen, dass bezüglich Ihres Sohnes K. H1. eine erzieherische Maßnahme gemäß § 53 Absatz 2 Schulgesetz NRW zu den Akten genommen wird.
38K. H1. hat am Montag, 23. April, Homosexuelle im Politikunterricht als „Perverse“ bezeichnet. Dieses setzte er sogar dann fort, als er bereits darüber belehrt worden war, dass das Wort „Perverse“ als Beleidigung eingestuft wird.
39Auf Grundlage der Landesverfassung NRW ist die Beleidigung von Gruppen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung mit gleicher Härte zu ahnden wie Beleidigungen z.B. aufgrund von Hautfarbe und Nationalität. Gegen lesben- und schwulenfeindliche Schülerinnen und Schüler muss daher mit ähnlicher Konsequenz vorgegangen werden wie z.B. gegen rechtsradikale Schülerinnen und Schüler.
40Sie werden hiermit dahingehend um Kooperation gebeten, dass sie K. helfen anzuerkennen, das Schulen in staatlicher Trägerschaft des Landes NRW – anders als z.B. Schulen in katholischer Trägerschaft – die homosexuelle Orientierung als gleichberechtigt mit der heterosexuellen im Unterricht darstellen. Zum Ende des Politikunterrichts zeigte K. bereits erfreuliche Tendenzen, dieses anzuerkennen.
41Bitte unterstützen Sie ihn auf diesem Weg, da ich andernfalls die Schulleitung bitten muss, Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Absatz 3 Schulgesetz NRW zu ergreifen, zu denen z.B. auch zeitweise oder dauerhafte Schulverweise gehören.
42Gerne lade ich Sie zu einem Termin am Erziehungsberechtigtensprechtag („Elternsprechtag“) ein. Hierfür dürfen Sie sich gern unter oben genannter Nummer melden.“
43Infolge des Schreibens kam es am 2. Mai 2012 beim Elternsprechtag zu einem Treffen zwischen dem Kläger und Frau H1. . Dieses Gespräch führte nicht zu einer Befriedung der Situation. Frau H1. schilderte das Gespräch als ergebnislos, ihre Fragen seien nicht beantwortet worden. Nach Schilderung des Klägers drohte Frau H1. ihm unvermittelt mit Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige und erhob schwere Vorwürfe (u. a. Mobbing und homoerotische Ambitionen gegenüber K. ) gegen seine Person.
44Daraufhin verfasste der Kläger, der an dem Tag zudem erfahren hatte, dass auf Grund vermeintlicher Facebook-Eintragungen in einer Schulpflegschaftssitzung massive Kritik an seiner Person geäußert worden war, erneut unter Benutzung des Briefkopfes der Schule mit seinen persönlichen Angaben am 7. Mai 2012 folgendes Schreiben an Frau H1. :
45„Aufforderung zur Unterlassung/Androhung rechtlicher Maßnahmen/Kooperationsgesuch
46Sehr geehrte Frau H1. ,
47am Erziehungsberechtigtensprechtag („Elternsprechtag“) am 2. Mai drohten Sie mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Dieser Drohung legten Sie grobe Unwahrheiten zugrunde. Ihren Worten nach hätte ich Ihren Sohn dienstrechtlich relevant ungerecht behandelt. Unter anderem warfen Sie mir Mobbing und Demütigung vor. Zudem bestritten Sie K. Fehlverhalten.
48Acht Schüler(innen) der Klasse Ihres Sohnes sind heute von zwei neutralen Lehrkräften detailliert zum Unterrichtsverlauf der Doppelstunde am 23.4. befragt worden. Hierdurch wurde K. deutlich belastet – das Wort „Perverse“ hatte er mehrfach zur Titulierung Homosexueller benutzt. Hierüber war der Großteil der Klasse entsetzt.
49Die Zeuginnen- / Zeugenaussagen von heute wurden protokolliert. Ich werde hierdurch vollkommen entlastet. Meine Reaktion auf K. ‘ verbale Entgleisungen werden von sämtlichen Zeuginnen/Zeugen als vollkommen angemessen eingestuft. Weder habe ich K. beleidigt noch angeschrien.
50Die Behandlung des Themas „Homosexualität“ ist im Politikunterricht in Stufe 5 vollkommen legitim. Der Schulleiter Herr N. wird Ihnen dieses in einem gesonderten Schreiben begründen.
51Hiermit werden Sie aufgefordert, keine potentiell rufschädigenden Unwahrheiten über mich zu verbreiten, da ich andernfalls straf- und zivilrechtliche Maßnahmen in Erwägung ziehen werde. Im Rahmen meiner rechtlichen Möglichkeiten würde ich auch (noch weiter als bisher) Kolleginnen und Kollegen des Stadtgymnasiums informieren müssen.
52Erziehungsberechtigte, welche schulische Bestrebungen gegen Homophobie torpedieren, sind mit ähnlicher Konsequenz zu sanktionieren wie Erziehungsberechtigte, die z.B. schulische Bestrebungen gegen Rassismus und Antisemitismus torpedieren.
53Loben möchte ich an dieser Stelle das Verhalten Ihres Sohnes in der heutigen Doppelstunde. K. hat sich heute durchgehend friedlich und kooperativ verhalten. Zudem konnte er eine komplett vollständige Politikmappe vorlegen. Haben Sie diesbezüglich vielen lieben Dank für die unkomplizierte Kooperation. Dieses kann Basis für kooperative Zusammenarbeit sein.“
54Am selben Tag hatte der Kläger im Beisein eines Kollegen mehrere Schüler zu der umstrittenen Doppelstunde befragt, wobei sein Kollege Herr L3. glaubhaft betont hat, dass beide darauf geachtet hätten, keinerlei Druck auf die Kinder auszuüben, da beide wussten, dass eine vernünftige Befragung voraussetze, dass die Kinder frei erzählen können. Deswegen seien offene Fragen gestellt worden. Das Ergebnis der Befragung wurde durch Herrn L3. schriftlich zusammengefasst und von den Schülern unterschrieben. Es lautet wie folgt:
55„Herr L2. hat keine Werbung für Homosexualität gemacht.
56K. H1. bezeichnete Homosexualität mehrfach als pervers. Störte insgesamt häufig den Unterricht.
57Die Reaktion von Herrn L2. wurde von den Schülerinnen als angemessen empfunden. K. wurde von Herrn L2. nicht beleidigt.
58Herr L2. ist aus der Sicht der Schülerinnen noch ruhiger gewesen als andere Lehrer.“
59Am 6. Juni 2012 reichte Frau H1. wegen des dargestellten Sachverhaltes eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger ein.
603.
61Am 9. Juni 2012 begab sich der Kläger, der zunächst an einer Tierrechtsveranstaltung in der L4. Innenstadt teilgenommen hatte, kurzfristig zu einer Kundgebung in L. , die von der Vereinigung „Q. O. “ organisiert wurde. Q. O. wird seit Jahren vom Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen beobachtet, weil massive tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorliegen. Q. O. grenzt mit pauschalisierenden, plakativen Äußerungen Ausländer sowie Zuwanderer (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) wegen ihrer Abstammung und/oder Religionszugehörigkeit aus und stellt sie als kriminell oder lernunwillig dar. Sie setzen dabei den Islam mit Islamismus gleich und sehen in Muslimen der Sache nach Feinde der Freiheit.
62Vgl. nur OVG O. , Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 A 837/11 -, juris, Rn. 3.
63Der Kläger hielt sich zunächst am Rande der Veranstaltung auf. Er war aufgrund seiner Kleidung, insbesondere seines Antifa-T-Shirts, eindeutig als dem linken Lager zugehörig zu erkennen. Nachdem er offenbar geschickt von den Veranstaltern angesprochen war, hielt er spontan folgende Rede:
64„Meine Damen und Herren,
65ich bin eigentlich Vertreter des linken Lagers. Ich bekenne mich eigentlich zu linken Werten und wollte mir heute mal angucken, ob ich hier nicht viel besser aufgehoben bin als anderswo.
66Als bekennend Homosexueller habe ich mehr Angst in Deutschland vor Islamisten als z. B. vor Nazis. Ich bin so oft von Islamisten bedroht worden. Islamistische Eltern wollen Schulunterricht beeinflussen in den Schulen. Als Lehrer kann ich das auch so sagen. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass der Islamismus die größere Gefahr ist und dass der Rechtsextremismus das ist, was alle einfach blind bekämpfen, ohne zu reflektieren und im Gegensatz zu der Freiheit schäme ich mich nicht, heute hier das gehört zu haben.
67Ich möchte vor allem anknüpfen an die Tradition der Niederlande, Pim Fortuyn ist vor etwa 10 Jahren ermordet worden, er war der Erste in Europa, der als bekennend Homosexueller die Bedrohung des Islams erkannt hat. Geert Wilders führt die Tradition fort und ich würde mir wünschen, dass in Deutschland eine Bewegung entsteht, wo man auch linke liberale Werte integriert in den Kampf gegen Islamismus, weil Islamismus eine so große Gefahr ist, dass wir bürgerlichen Deutschen uns nicht auseinander trennen sollen, auch nicht auf die Seiten da stellen sollen, sondern hier.
68Antispeziesistische Aktion ist eigentlich eine Tierrechtsaktion, eine vegane Aktion und auch der Umgang mit den Tieren ist hier in unserer Kultur übrigens deutlich humaner als bei den Muslimen, die das Schächten noch immer betreiben.
69Ich bin zwar nach wie vor kein Wähler von Q. L. , aber in einer Demokratie muss auch das erlaubt sein, so was hier zu zeigen. Wir dürfen uns nicht von Salafisten vorschreiben lassen, was man zeigen darf und was nicht. Es lebe die Freiheit, das Grundgesetz.
70Immer wieder bin ich bei linken Veranstaltungen der Antispe und der Antifa gewesen und viele haben mich kritisiert, mich gewaltsam versucht von den Veranstaltungen wegzubekommen, weil ich mich islamkritisch geäußert habe. Hier erlebe ich heute friedliche, tolerante Menschen und ich habe mir jedes Gesicht angeguckt. Ich glaube nicht mehr das, was die Medien über Q. L. fälschlicherweise sagen.
71Im Moment, auch wenn es vielen nicht gefällt, werde ich nach wie vor die Grünen wählen, aber ich akzeptiere es und finde es auch gut, dass andere Themen aufgegriffen werden, als die Grünen es tun. Denn man kann nicht einerseits gegen Nazis sein, man kann nicht allerseits - auch wenn es zu Recht geschieht, - den Papst kritisieren, aber andererseits die Religion des Islamismus, die noch viel frauenfeindlicher und homophober ist, so naiv unterstützen und das, was früher als Nazis bezeichnet wurde, bezeichnet man heute als multikulturelle Bereicherung. Das geht so nicht.
72Ja, dann möchte ich mich weiter nicht in Szene setzen, sondern mich bedanken, dass man mich hier friedlich empfangen hat. Ich möchte auch der Polizei danken, die sich hier doch schützend vor uns stellt, das will ich auch mal sagen, die hat es nicht leicht gehabt in Solingen.
73Ich gebe wieder an die, die die Veranstaltung organisiert haben und das mit ziemlich viel Aufwand sicherlich auch hier zustande gebracht haben.“
74Der Kläger wusste, dass es sich bei Q. O. um eine Partei handelt, die dem (sehr) rechten politischen Spektrum angehört. Der Kläger selbst gehört hingegen seit Jahren dem linken Spektrum an, er ist überzeugter Grünen-Wähler.
75Die Rede des Klägers löste ein lebhaftes Medienecho aus, sein Auftreten bei Q. O. bzw. seine Rede wurden dabei zum Teil massiv kritisiert. Bereits unmittelbar nach der Veranstaltung erkannte der Kläger, dass es ein Fehler gewesen war, auf der Veranstaltung zu sprechen, und erklärte dies sowohl im Radio wie auch gegenüber der Presse.
76II.
77Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellungen ergibt, dass sich der Kläger keines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
78Hiervon ausgehend sind die obigen Feststellungen wie folgt disziplinarrechtlich zu würdigen:
791.
80Die Bemerkung gegenüber Frau C. – unterstellt, sie ist in der dem Kläger vorgeworfenen Weise gefallen – stellt keine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung dar. Eine solche Pflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn sie ein „Mindestmaß an Gewicht“ hat und damit die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreitet. Bereits unabhängig von der Vorgeschichte ist diese einmalige verbale Entgleisung des Klägers nicht geeignet, die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu verletzen. Es handelt sich nicht um eine Beleidigung, die Äußerung ist eher als eine Unhöflichkeit aufzufassen, die erkennbar nur der Provokation diente. Insbesondere angesichts der Einmaligkeit dieses Vorfalles, der auch die Betroffene nach eigenen Angaben anders als sonstige vermeintliche Vorfälle mit dem Kläger nicht sonderlich belastet hat, sowie angesichts der wiederholten Angriffe von Frau C. gegen den Kläger vermag die unstreitig unpassende und auch nicht zur Deeskalation beitragende Bemerkung eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung nicht zu begründen; die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit ist deutlich unterschritten.
812.
82Das Verhalten gegenüber K. H1. und seiner Mutter ist nicht dienstpflichtwidrig. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Kläger das Thema Homosexualität im Rahmen des Politikunterrichts in der Klasse 5 behandelt hat. Im Kernlehrplan des Stadtgymnasiums E. ist das Thema Familienkonstellationskunde ausdrücklich vorgesehen, das Thema Homosexualität ist offensichtlich nur in diesem Rahmen und nicht im Sinne eines Sexualkundeunterrichtes thematisiert worden. Es ist zudem weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger seine Schüler mit dem Thema bzw. dessen Darstellung überfordert hat. Unabhängig davon kommt es immer wieder vor, dass Lehrer ihre Schüler über- oder unterfordern, aus welchen Gründen auch immer. Dass dies allein keinen disziplinarrechtlichen Vorwurf begründen kann, versteht sich von selbst.
83Die Bezeichnung von Homosexuellen als „Perverse“ ist beleidigend. Der Kläger war daher berechtigt, die Erziehungsberechtigte über den Vorfall zu informieren. Sein Schreiben vom 25. April 2012 ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Da er sich ausschließlich in seiner Funktion als Lehrer an Frau H1. wandte, durfte er auch den Briefkopf der Schule verwenden. Gleiches gilt für die Angabe seiner Erreichbarkeit unter der privaten Telefonnummer bzw. Emailadresse. Es ist allgemein bekannt, dass Lehrer schon allein wegen ihrer Unterrichtsverpflichtungen und der fehlenden Anwesenheitspflichten außerhalb des Unterrichts über die Schule und das Schulsekretariat nur schwer zu erreichen sind. Wie sich auch aus dem nachfolgenden Schriftwechsel zwischen Frau H1. und dem Kläger ergibt, hat erst die Bekanntgabe der Emailadresse die Kommunikation zwischen dem Kläger und Frau H1. ermöglicht.
84Auch das Schreiben vom 7. Mai 2012 stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Das Schreiben ist trotz einer gewissen Emotionalität von Tatsachenschilderungen und sachlicher Argumentation geprägt. Es verfolgt legitime Ziele, u. a. den Schutz seiner persönlichen Integrität als Lehrer, insoweit geht es daher bei dem Schreiben um dienstliche und nicht um persönliche bzw. private Belange, so dass die Benutzung des Briefkopfes der Schule unbedenklich ist. Zwar hat das Schreiben sicherlich zu einer Eskalation beigetragen, doch besteht weder ein pädagogischer noch ein disziplinarrechtlicher Grundsatz, dass Lehrer, insbesondere wenn sie – wovon zu Gunsten des Klägers auszugehen ist, zumal nur dies die Reaktion des Klägers plausibel erklärt – persönlich massiv angegriffen werden, immer deeskalierend handeln müssen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es unter pädagogischen Gesichtspunkten nicht vorteilhaft war, in einer solchen Situation gegenüber Frau H1. nicht deeskalierend zu agieren, so führt dies nicht dazu, dass dieser Fehler eine Dienstpflichtverletzung begründet. Unabhängig von der nachvollziehbaren persönlichen Betroffenheit des Klägers und einer dienstaltersbedingt nur geringen Erfahrung im Umgang mit Konflikten mit Erziehungsberechtigten stellt nämlich nicht jede Ungeschicklichkeit im persönlichen Umgang oder selbst jedes fachliche Defizit eine Dienstpflichtverletzung dar. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte macht gelegentlich Fehler. Es wäre willkürlich, ein einzelnes Defizit aus dem Zusammenhang einer andauernden Tätigkeit herauszugreifen und isoliert zu beurteilen. Schlechterfüllung wird im Regelfall nur bei vorsätzlichem Verhalten, also bei ausgesprochener Widersetzlichkeit oder bewusster Gleichgültigkeit gegenüber konkreten Anordnungen bzw. Anforderungen, dienstpflichtwidrig sein. Hierfür ist nicht ansatzweise etwas erkennbar; auch der Vertreter des Beklagten hat bezogen auf diesen Vorwurf in der mündlichen Verhandlung nichts Weiterführendes darlegen können. Insbesondere teilt die Kammer aus den oben ausführten Gründen die von ihm geäußerte Ansicht nicht, disziplinarrechtlich relevanter Vorwurf sei, dass von dem Kläger als einem ausgebildeten Lehrer nicht ordnungsgemäß vorgegangen worden sei und er sich unprofessionell verhalten habe.
853.
86Schließlich hat der Kläger durch das Halten der Rede auf der Veranstaltung von Q. O. auch nicht gegen das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) verstoßen, wonach Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren haben, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Ein Beamter muss durch sein Auftreten auch außerhalb des Dienstes jeden Anschein vermeiden, er werde sein Amt nicht unparteiisch und ausschließlich am Gemeinwohl orientiert wahrnehmen (vgl. § 33 Abs. 1 BeamtStG). Daher darf die politische Betätigung des Beamten nicht Formen annehmen, die aus der Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters geeignet sind, Zweifel an einer politisch neutralen, nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung ohne Ansehen der Person hervorzurufen. Diese Einschränkung der freien Meinungsäußerung durch die beamtenrechtliche Pflicht zur politischen Mäßigung und Zurückhaltung ist jedoch stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen. Deshalb ist bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Beamten Rückschlüsse auf die Amtsführung zulässt, Zurückhaltung geboten.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 2 B 16.12 -, juris, Rn. 10.
88Grundsätzlich gilt, dass sich der Beamte einer politischen Betätigung im Dienst regelmäßig zu enthalten hat. Im außerdienstlichen Bereich hängt das erforderliche Maß der Mäßigung und Zurückhaltung davon ab, ob und inwieweit die politische Betätigung einen Bezug zur dienstlichen Stellung und zu den dienstlichen Aufgaben aufweist. Jedenfalls muss der Beamte auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen können sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen ergeben.
89Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 2 B 16.12 -, juris, Rn. 11.
90Grundsätzlich sind aber außerhalb des Dienstes getätigte politische Äußerungen eines Beamten disziplinarrechtlich unerheblich, soweit diese nicht strafbar oder aus anderen Gründen pflichtwidrig sind. Der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung führt zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede und vergleichbarer Meinungsäußerungen in allen Bereichen.
91Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 14. Februar 2012 – 8 A 6/11 -, juris, Rn. 27 m. w. N.
92Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vom Kläger gehaltene Rede disziplinarrechtlich nicht zu beanstanden; sie stellt bereits keine außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Der Kläger hat die Rede außerhalb des Dienstes gehalten. Ein strafbares Verhalten liegt ohnehin nicht vor. Bei verständiger Würdigung kann die Rede nur als engagiertes Plädoyer gegen die Homophobie des Islamismus verstanden werden. Angesichts der vielfach dokumentierten verfassungsfeindlichen Tendenzen des Islamismus in Deutschland u. a. in den Verfassungsschutzberichten und der offenen Homophobie des Islamismus ist dies nicht zu beanstanden.
93Bei verständiger Würdigung kann die Rede auch nicht als Relativierung des Rechtsextremismus verstanden werden. Soweit der Kläger den Rechtsextremismus bzw. den Kampf gegen Nazis erwähnt, geht es ihm ersichtlich nur darum, darauf hinzuweisen, dass der Islamismus gegenüber dem Rechtsextremismus eine unterschätzte Gefahr ist. Dies mag man anders sehen wollen, eine solche Äußerung ist aber ohne Zweifel von der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers gedeckt.
94Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er einen direkten Bezug zu seinem Amt hergestellt hat. Er hat sich lediglich als Lehrer bezeichnet; diese Berufsbezeichnung erlaubt angesichts der Vielzahl der nicht-verbeamteten Lehrer nicht den Rückschluss, dass der Kläger Beamter ist, auch wenn möglicherweise weite Teile der Bevölkerung den Lehrerberuf mit einer Verbeamtung assoziieren. Im Übrigen wäre es auch rechtlich unerheblich, wenn der Kläger das von ihm bekleidete Amt offengelegt hätte. Dies allein ist nämlich nicht geeignet, einen Missbrauch des Amtsbonus zu begründen, wobei ohnehin zweifelhaft ist, ob heutzutage wirklich eine aufgeklärte Öffentlichkeit einem Amtsträger noch einen Amtsbonus in dem Sinne zuerkennt, dass seine Meinung schon allein wegen seiner Amtsstellung als besonders maßgebend und verbindlich angesehen wird. Der Beruf prägt den Menschen und dessen Identität und es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Beamter im Rahmen einer politischen Meinungsäußerung seinen Beruf geheim halten müsste.
95Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, Bundesdisziplinargesetz, 4. Aufl. 2009, B II 2 Rnr. 9.
96Auch der Umstand, dass einige der Schüler des Klägers einen Migrationshintergrund aufweisen, vermag keine andere disziplinarrechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. Für einen unvoreingenommenen Betrachter ist nämlich offenkundig, dass der Kläger nicht den Islam verurteilt oder angreift, sondern nur den Islamismus, der unbestreitbar verfassungsfeindliche Bestrebungen aufweist. Die selbst noch in der mündlichen Verhandlung von dem Vertreter des Beklagten hergestellte Verbindung zwischen Islamismus und Migrationshintergrund kann somit nur als irritierend bezeichnet werden. Die islamismuskritische Haltung des Klägers ist erkennbar nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit einschließlich seiner Schüler mit Migrationshintergrund in seine Person und Amtsführung zu beeinträchtigen. Die Tatsache, dass seitens der Medien undifferenziert berichtet wurde, nämlich z. T. nicht (hinreichend) auf den Inhalt der Rede abgestellt wurde, sondern überwiegend der Ort der Rede betont wurde bzw. einzelne Sätze isoliert hervorgehoben wurden, ändert hieran nichts. Dem Kläger ist nicht zuzurechnen, dass der Vorfall medial überhaupt und dann zum Teil so unsachlich aufgegriffen wurde. Entscheidend ist, dass er durch den Inhalt der Rede nicht gegen seine Pflicht zur politischen Mäßigung und Zurückhaltung verstoßen hat.
97Dies gilt auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
98- vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15.01 -, juris, Rn. 36,
99die unter Berufung auf das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft von diesen verlangt zu vermeiden, dass sie durch ihr öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und in daher zurechenbarer Weise den Anschein setzen, sich mit rechtsextremem Gedankengut zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren. Demnach soll im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ein Beamter verpflichtet sein, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Pflichtwidrig handelt demnach auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft.
100Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Kläger keine außerdienstliche Pflichtverletzung vorzuwerfen. Der Kläger hat nämlich nicht den Anschein gesetzt, sich mit den verfassungsfeindlichen Bestrebungen von Q. O. zu identifizieren. Er hat – neben seinem Bekenntnis zur Freiheit und zum Grundgesetz – vielmehr bei seiner spontanen Rede mehrfach betont, dass er weiterhin Vertreter des linken Lagers ist und bleibt und weiterhin die Grünen und nicht Q. L. wählen wird. Allein damit hat er sich deutlich und unmissverständlich von Q. L. bzw. Q. O. distanziert. Dem steht nicht entgegen, dass er in seiner Rede davon spricht, friedlichen und toleranten Menschen begegnet zu sein und er nicht mehr glaube, was die Medien über Q. L. fälschlicherweise sagen. Wie aus dem vorherigen Satz seiner Rede deutlich wird, wollte er lediglich betonen, dass er bei der Veranstaltung von Q. O. , anders als bei anderen von ihm erwähnten Treffen anderer Veranstalter, ungestört seine Meinung äußern durfte, auch wenn sie nicht unumstritten ist. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Veranstaltung nicht friedlich war, der Kläger durfte ungestört reden, obwohl er sich als grüner Wähler bezeichnete und betonte, Q. O. nicht zu wählen. Seine Aussage zur Berichterstattung der Medien zu Q. O. ist zudem so unsubstantiiert, dass sie nicht geeignet ist, insbesondere unter Berücksichtigung der gesamten Rede, eine fehlende Distanzierung des Klägers ggü. Q. O. zu begründen. Bei unvoreingenommener Betrachtung der Rede ergibt sich für jeden objektiven Beobachter, dass der Kläger – im Übrigen bereits durch sein äußeres Erscheinungsbild – sich von Q. O. abgrenzt, auch wenn er in einem Punkt, nämlich der Ablehnung des Islamismus, deren Auffassung teilt.
101Im Ergebnis mag das spontane Halten der Rede nicht geschickt gewesen sein, ist aber durch die auch für einen Beamten insbesondere außerhalb des Dienstes geltende Meinungsfreiheit gedeckt, so dass auch insoweit keine Dienstpflichtverletzung vorliegt.
1024. Unabhängig von Vorstehendem bedarf es selbst dann, wenn in allen dem Kläger in der angefochtenen Verfügung gemachten Vorwürfen eine Dienstpflichtverletzung gesehen würde, keiner Pflichtenmahnung durch eine Disziplinarmaßnahme mehr.
103Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
104Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344 = juris, Rn. 44.
105Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere darauf, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 = juris, Rn. 29.
107Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht.
108Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2013 – 3d A 2996/11.O –, S. 34 f. des Urteilsabdrucks m. w. N.
109Nach diesen Maßstäben besteht im vorliegenden Fall – ein Dienstvergehen unterstellt – in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens kein Anlass, gegen den Kläger eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Der Kläger hatte unter einer teils undifferenzierten medialen Berichterstattung zu leiden. Die Vorwürfe liegen rund zwei Jahre und länger zurück. Der Kläger wurde in Folge der disziplinarrechtlichen Vorwürfe an eine andere Schule versetzt. Zudem hat der Beklagte, wie mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Juni 2013 (Az.: 1 K 3328/12, nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 ‚A 1789/13 –) festgestellt worden ist, im Zusammenhang mit den hier gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen zu dessen Lasten falsche dienstrechtliche Entscheidungen getroffen, die objektiv eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen. Dies betrifft neben der schon formell rechtswidrigen Erteilung eines Haus- und Kontaktverbots insbesondere das materiell rechtswidrige, mehr als ein Jahr lang andauernde Verbot der Führung der Dienstgeschäfte; der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung ist ohne zureichenden Grund über einen nicht unerheblichen Zeitraum verletzt worden. Hinzu kommt das ebenfalls rechtswidrige mit Verfügung vom 15. Juni 2012 angeordnete Ruhen des Disziplinarverfahrens und die hierdurch erfolgte Verschleppung des Disziplinarverfahrens, zu dessen Abschluss es auf den Antrag des Klägers auch noch der gerichtlichen Fristsetzung bedurfte (Beschluss der Kammer vom 15. August 2013 Az.: 13 K 2222/13.O). Die Zeitverzögerung beruhte allein auf der Untätigkeit des Beklagten (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Juni 2013 – 1 K 332/12 -, S. 13 des Abdrucks; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 A 1789/13 -, S. 6 des Abdrucks). Ein weiterer in die Gesamtabwägung einzustellender Umstand ist die Tatsache, dass wegen der disziplinaren Ermittlungen die Probezeit um ein Jahr verlängert worden ist. Nach alledem wäre eine Disziplinarmaßnahme im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezeigt gewesen, jedenfalls aber wäre sie unzweckmäßig (§ 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
110Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.