Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 9 L 494/13

Datum:
13.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 494/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:1113.9L494.13.00
 
Leitsätze:

Zu der Anforderung an eine Zugangs- und Zulassungsordnung der Hochschule, wonach der aus dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss folgenden Qualifikation bei der Auswahlentscheidung für die Zulassung zum Masterstudium ein „maßgeblicher Einfluss“ zukommen muss, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 Hochschulzulassungsgesetz NRW, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008;

(verneint bei einer punktwertgesteuerten Bewertung der Abschlussnote des Erststudiums ohne Berücksichtigung dessen dass bereits für den Zugang zum Auswahlverfahren als generelles Eignungskriterium (§ 49 Abs. 7 Satz 3 Hochschulgesetz NRW) eine Mindestnote - hier: 2,59 - gefordert wird).

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Wintersemester 2013/2014 vorläufig zum Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Master of Science, Major: Finance, Minor: Accounting) zuzulassen, wenn er seine Einschreibung bei der Hochschule binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an seine Verfahrensbevollmächtigten beantragt und die Einschreibungsvoraussetzungen im übrigen nachweist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank